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Steht der Konsum von Kokain aufgrund entsprechender Untersuchungen fest, kann bereits der einmalige Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit Beschluss entschieden und den auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Landkreises Trier-Saarburg abgelehnt (Beschl. v. 05.01.2016, Az. 1 L 3706/15.TR).

 
Der Antragsteller geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2015 in eine Verkehrskontrolle. Ausweislich des Einsatzberichtes stellten die Polizeibeamten Ausfallerscheinungen beim Antragsteller fest.
Der daraufhin freiwillig durchgeführte Mashan-Test verlief positiv auf Kokain. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tag wurde unter anderem eine Beeinflussung durch Drogen diagnostiziert. Der toxikologische Befund der Blutentnahme belegte dann den Konsum von Kokain. Daraufhin entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Trier-Saarburg die Fahrerlaubnis des Antragstellers mit sofortiger Wirkung.

Urteil des VG Trier zu Kokainkonsum

Das VG Trier gab der Behörde Recht. Ein Entzug der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung, sei in diesem Fall geboten. Aus den entsprechenden Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung sei der Erfahrungssatz herauszulesen, dass bereits die einmalige Einnahme von Kokain, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, regelmäßig die Fahreignung ausschließe. Daher sei es in den Fällen, in denen feststehe, dass Kokain konsumiert worden sei, aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung dieser Regelannahme begründen könnten, habe der Betroffene im vorliegenden Verfahren nicht vortragen können.

Rauschgift am Steuer

Die Praxis der Rechtsprechung zeigt, dass auch für den Fall, in dem man unter der Wirkung von Betäubungsmitteln am Steuer erwischt wird, eine Verurteilung zu einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG nicht zwingend ist. Zunächst ist wichtig, keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Insbesondere sollte nichts zum Konsumverhalten gesagt werden. Dann kann das Gericht unter Umständen nicht beweisen, dass ein sogenannter Gelegenheitskonsum betrieben wird. Das Gericht kann sich dann in der Regel nur auf die Messergebnisse der Blutuntersuchung berufen. Ist der Nachweis des Gelegenheitskonsums durch das Gericht nicht zu erbringen, so kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht in Betracht. Wichtig ist dies vor allem, wenn Sie auf ihren Führerschein angewiesen sind und ein Fahrverbot damit eine starke Belastung für Sie darstellen würde.
Es lohnt sich also in jedem Fall so früh wie möglich einen Anwalt einzuschalten. Gerne helfen wir Ihnen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung weiter.