Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus aus den Umständen des Vertragsschlusses eine stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit beim Autokauf ergeben.
Die Fahrerin eines 13 Jahre alten fünftürigen Autos interessierte sich für den Kauf eines Neuwagens. Sie hatte sich diesbezüglich bei einem Autohändler beraten lassen und dabei auch einen fünftürigen VW-Golf Probe gefahren. Mit dem Verkäufer hatte sie danach neben dem Preis auch noch über verschiedene Ausstattungsmerkmale gesprochen. Unter anderem wurde dabei über Motorstärke, Bereifung und ein Navigationsgerät verhandelt. Allerdings verloren die beiden Parteien kein Wort über die Anzahl der Türen des gewünschten Autos.
Trotzdem waren sich beide Seiten scheinbar einig. Der Händler druckte ein Angebot aus und die Dame unterschrieb eine entsprechende Bestellung. Darin waren die Modellbezeichnung und diverse „Sonderausstattungen“ genannt. Dass es sich bei dem bestellten Fahrzeug lediglich um einen Dreitürer handeln sollte, verbarg sich allerdings hinter dem Chiffre-Code „5G14GZ“ und war für die Kundin damit nicht erkennbar.
Verkäufer verweigert Kaufpreisrückzahlung
Als die Dame vier Monate später ihr neues und bereits zugelassenes Auto in Empfang nehmen wollte, war sie sehr enttäuscht, als sie nur einen dreitürigen Wagen erhielt. Sie beschwerte sich noch vor Ort, nahm das Fahrzeug aber trotzdem mit. In den nächsten Wochen verhandelte sie mit dem Händler über die Ersatzlieferung eines Autos mit fünf Türen. Der Verkäufer ging aber – unter Verweis auf die unterschriebenen Dokumente – davon aus, dass ein wirksamer Kaufvertrag über das dreitürige Auto zustande gekommen war. Dementsprechend weigerte er sich, das Fahrzeug zurückzunehmen.
Ungefähr sechs Wochen nach Übergabe erklärte die Kundin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte zum einen den Kaufpreis zurück. Zum anderen bot sie dem Verkäufer die Rückgabe des dreitürigen Fahrzeugs an. Der Verkäufer weigerte sich jedoch sowohl den Kaufpreis zurückzuerstatten als auch das Auto zurückzunehmen. Dagegen klagte die Käuferin.
Landgericht geht von einem fehlenden Vertragsschluss aus
In erster Instanz ging das Landgericht (LG) davon aus, dass gar kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei. Schließlich hatten sich die Parteien über die Anzahl der Türen, die das neue Auto haben sollte, tatsächlich nicht geeinigt. Eine Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile ist aber grundsätzlich Voraussetzung für einen Vertragsschluss.
OLG: Vertrag über Fünftürer zustande gekommen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsinstanz meinte dagegen, dass in diesem Fall ein Vertrag über einen Fünftürer zustande gekommen sei. Das ergebe sich laut Urteilsbegründung aus den Umständen des gesamten Verkaufsgesprächs. Die Kundin sei mit einem fünftürigen Fahrzeug zum Autohaus gekommen und hätte auch mit einem Fünftürer ihre Probefahrt gemacht. Anschließend sei über die Anzahl der Türen wohl nicht mehr gesprochen worden. Die Klägerin habe deswegen davon ausgehen können, auch einen Fünftürer bestellt zu haben. Dass sich hinter dem Chiffre-Kürzel tatsächlich nur ein dreitüriges Modell verborgen habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen. Darüber hätte sie der Verkäufer in diesem Fall aufklären müssen.
Nachdem der Händler das somit geschuldete fünftürige Fahrzeug aber trotz mehrmaliger Aufforderung nicht habe liefern können oder wollen, habe der Käuferin ein Rücktrittsrecht zugestanden. Da sie mit dem Auto allerdings inzwischen rund 11.000 Kilometer gefahren war, bekam sie für die Rückgabe nicht den gesamten Kaufpreis in Höhe von gut 25.000 Euro, sondern nur noch knapp 22.000 Euro zurück.
Fahrzeugmangel kann zum Rücktritt berechtigen
Das Urteil zeigt, dass in Fragen der Vertragsauslegung nicht nur das im Vertrag fixierte von Bedeutung ist. Vielmehr müssen auch die Umstände zur Vertragsauslegung herangezogen werden. Insbesondere, wenn der Vertrag zu einem essentiellen Vertragsgegenstand schweigt. Bei Problemen und Unsicherheiten, welche Ansprüche Sie gegen den Verkäufer geltend machen können, kann Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt durch seine Hilfe viel Geld und Zeit ersparen. Vereinbaren Sie dazu einen ersten Beratungstermin und lassen Sie sich beraten.
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