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Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden.

Der Kläger stellte seinen PKW Samstagnacht gegen 22:30 Uhr auf einen Parkplatz für Bahnbedienstete ab. Der Parkplatz war als private Fläche von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet. Der Kläger hatte hinter der Windschutzscheibe seines PKW einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen.

Als er gegen 1:30 Uhr zurückkehrte war sein PKW nicht mehr da. Der Kläger wandte sich an die örtliche Polizeidienststelle. Dort erfuhr er, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden war. Zwischen der Beklagten und dem Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung tritt die Grundstücksbesitzerin alle ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung an den Abschleppdienst ab, so dass der Abschleppdienst die Abschleppkosten erhebt. Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253,00 Euro bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

Der Kläger ist der Meinung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 Euro) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23,00 Euro). Er verlangt die Abschleppkosten zurück und klagte gegen die Grundstücksbesitzerin.

Abschleppkosten gerechtfertigt

Die Klage des Falschparkers blieb ohne Erfolg. Die beklagte Grundstückseigentümerin habe von dem Falschparkenden Kläger Schadensersatz verlangen können, die Zahlung des Klägers an den Abschleppdienst sei daher mit Rechtsgrund erfolgt, so das Amtsgericht München in seinem Urteil (Az. 122 C 31597/15).

Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück der Beklagten abstellte, habe er deren Eigentum und Besitz verletzt. Hierin liege eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug nach §§ 858, 859 Abs. 3 BGB. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt, sodass auch ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Dem Kläger hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Er selbst habe eingeräumt, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten.

Privater muss nicht verhältnismäßig handeln

Die Grundstückseigentümerin sei – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Es reich aus, wenn ihre Maßnahmen dazu erforderlich seien, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Danach müsse die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereithält, mitten in der Nacht nicht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen. Etwas anderes könne bei Kundenparkplätzen gelten, wenn es um mutmaßlich abgestellte Kundenfahrzeuge gehe.

Hinweiszettel nicht ausreichend

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Falschparker einen Hinweiszettel hinter der Windschutzscheibe hinterlassen habe. Aus diesem Zettel sei nicht hervorgegangen, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wolle. Ganz im Gegenteil suggeriere sein Hinweis, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte. Ebenso wenig könne dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts würden darin nicht mitgeteilt.

Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden. Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären. Auch die Dokumentationskosten seien erst durch das Falschparken ausgelöste worden und daher erstattungsfähig.

Vorsicht vorm Falschparken

Das Urteil zeigt, dass der Grundstückseigentümer in der Regel ein auf seinem Grundstück unrechtmäßig abgestelltes Fahrzeug sofort abschleppen lassen kann. Der Falschparker muss dann die Kosten übernehmen. Es reicht dann auch nicht aus, wenn der Fahrer einen Hinweis mit seiner Handynummer hinterlässt. Daher ist es ratsam, das Risiko des Abschleppens nicht in Kauf zu nehmen. Sollten Sie dennoch abgeschleppt worden sein, ist es gut, die Einschätzung eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen, bevor Sie die Kosten bezahlen. Es kann durchaus auch andere Fälle geben, in denen ein sofortiges Abschleppen nicht gerechtfertigt ist. Wir helfen Ihnen dann gerne. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Beratungstermin.


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