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Ein Vermieter darf einen mit dem Mieter vereinbarten Kabelanschluss nicht einseitig kündigen und durch eine Satellitenanlage ersetzen.

Bei der Schließung des Mietvertrags hatte der Vermieter eines Mehrfamilienhauses mit einem Mieter vereinbart, dass dessen Wohnung mit einem Kabelanschluss ausgestattet sei sollte. Ebenfalls vereinbart wurde, dass die Mieter anteilig die Kosten daraus zu tragen hatte. Eines Tages erfuhr der Mieter, dass der Kabelanschluss nun entfallen sollte. Der Vermieter hielt ihn für veraltet, hatte den Kabelvertrag gekündigt und stattdessen eine Satellitenanlage installieren lassen. Der Mieter wollte seinen Kabelanschluss behalten und ging dagegen gerichtlich vor.

Der Mieter hat einen Anspruch auf Kabelfernsehen

Die Klage des Mieters war vor dem Landgericht Kempten (Az. 52 S 2137/15) erfolgreich. Laut Mietvertrag sei ausdrücklich vereinbart, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfüge. Aus dem Mietvertrag stehe dem Mieter daher auch ein Anspruch auf den Anschluss zu. Der Vermieter dürfe sich daher nicht ohne weiteres einfach über diese Vereinbarung hinwegsetzen.

Das Argument des Vermieters, der Kabelvertrag sei bereits gekündigt und daran sei nun nichts mehr zu ändern, müsse der Mieter nicht gegen sich gelten lassen. Notfalls sei ein neuer Vertrag durch den Beklagten abzuschließen. Die Behauptung, der bisherige Kabelanschluss sei „veraltet“, ändere ebenfalls nichts. Daher stelle die Beibehaltung des Kabelanschlusses auch keinen unzumutbar hohen Aufwand nach § 275 Abs. 2 BGB für den Vermieter dar. Zu berücksichtigen sei vor allem, dass er die Kosten für die Bereitstellung des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen dürfe.

Ebenso sei es irrelevant, dass in der Wohnung des Mieters ein Anschlusspunkt für ein Glasfaserkabel vorhanden sei. Zwar könne der Mieter darüber nach Abschluss eines Direktvertrages mit dem entsprechenden Anbieter einen selbst bezahlten Fernsehempfang haben. Allerdings verpflichte der Mietvertrag den Vermieter dazu, einen Kabelanschluss bereitzustellen. Alle anderen Varianten erfüllten den Vertrag gerade nicht.

Satellitenanlage als Modernisierungsmaßnahme

Der Vermieter hatte weiterhin argumentiert, dass es sich bei der Satellitenanlage um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB handle. Unter diesen Umständen hätte er den Mieter dazu zwingen können, die Maßnahme zu dulden. Bei einer entsprechenden fälligen Duldungsverpflichtung der Mieter sei das vorliegende Klagebegehren jedenfalls nicht durchsetzbar (§ 242 BGB).

Eine fällige Duldungspflicht der Mieter liege jedoch nicht vor. Selbst wenn sämtliche Voraussetzungen des § 555b BGB gegeben seien und eine Duldungspflicht der Mieter gemäß § 555d Abs. 1 BGB entstehe, wäre diese Duldungspflicht grundsätzlich erst fällig, wenn eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung i. S. d. § 555c Abs. 1 BGB vorliege und eine entsprechende Ankündigungsfrist abgelaufen sei. Auch daran fehle es hier.

Mietvertrag gut lesen

Das Urteil zeigt, dass der Mieter grundsätzlich auf das im Mietvertrag Vereinbarte vertrauen darf. Er hat einen Anspruch auf einen Kabelanschluss, wenn dieser im Vertrag aufgenommen worden ist. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Vermieter den Kabelanschluss aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme mit entsprechender Vorankündigung abschaffe. Dann hat der Mieter in der Regel keine Chance, den Kabelanschluss zu behalten. Wenn Sie unsicher sind, welche Ansprüche und Rechte ihr Mietvertrag für Sie bereithält, können etwaige Fragen schnell und unkompliziert durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden. Vereinbaren Sie dazu einfach einen ersten Beratungstermin.


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