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Die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber ist eine zulässige Wohnnutzung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Vermietung und Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber nicht untersagen.

In dem Fall ging es um den Beschluss einer Eigentümerversammlung, wonach die Vermietung der Wohnungen an Asylbewerber untersagt wurde. Die Kläger waren der Ansicht, dass die so gefassten Beschlüssen ungültig, hilfsweise nichtig waren. Zum einen führten die Kläger an, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine zulässige Wohnraumnutzung darstelle. Die Untersagung der Nutzung zur Unterbringung von Asylanten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wie auch die Untersagung zur Vermietung anderer Wohneinheiten der Kläger sei daher auch rechtswidrig.

Unterbringung von Asylbewerbern als zulässige Wohnraumnutzung

Das Amtsgericht Laufen (Az. 2 C 565/15 WEG) ist der Ansicht, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine zulässige Wohnnutzung darstellt. Maßgeblich für die Frage, was eine zulässige Wohnnutzung darstelle, sei § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Verbindung mit der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Dies habe der BGH bereits in einem anderen Urteil (BGH ZWE 2010, 130) festgestellt.

Vergleichbares Urteil des BGH

In diesem vom BGH entschiedenen Fall war es um die Zulässigkeit der Unterbringung von Feriengästen gegangen. Der BGH hatte insoweit ausgeführt, dass der häufige Wechsel des Mieters als solcher nicht zu Beeinträchtigungen führt, die sich signifikant von den anderen Formen der Wohnnutzung abheben. Das Argument, dass durch die Vermietung an Feriengäste das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage stärker beansprucht oder gar in Mitleidenschaft gezogen werde als bei einer Nutzung durch die Eigentümer selbst oder durch Dauermieter, hatte der BGH pauschal nicht gelten lassen. Es könne zwar im Einzelfall vorkommen, eine Regel könne hieraus nicht abgeleitet werden.

Vielmehr sei die entscheidende Frage, ob ein solches Fehlverhalten bei Feriengästen typischerweise eher erwartet werden könne als bei Dauerbewohnern. Gerade insoweit fehle es aber an jedweden Anhaltspunkt. Auch der Charakter der Wohnanlage werde schließlich durch die Vermietung von Feriengästen nicht nachteilig verändert. Letztlich war damit der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschlusskompetenz nach § 15 WEG oder nach § 1004 BGB nicht zustehe.

Keine erheblich größere Belastung durch Asylbewerber

Die Wertungen die der BGH für Feriengäste aufgestellt hat, seien nach Ansicht des Gerichts auch auf die Unterbringung von Asylbewerbern zu übertragen. Auch bei Asylbewerbern lasse sich aus etwaigen Einzelfällen keine allgemeine Regelung dahingehend ableiten, dass die Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstelle, als die Vermietung an andere Personengruppen.

Zwar mögen sich im Einzelfall durchaus Beeinträchtigungen ergeben. Solche Beeinträchtigungen könnten sich aber auch bei der Vermietung an andere Personengruppen ergeben. Eine spezifisch höhere Beeinträchtigung oder Belastung durch die Unterbringung von Asylbewerbern vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Dementsprechend sei auch die Untersagung der Nutzung zur Überlassung zur Unterbringung von Asylbewerbern als generelle Beschlussfassung unzulässig.


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