Wird Baumaterial und Werkzeug von der Baustelle für ein schlüsselfertiges Haus entwendet, trägt der Auftragnehmer das Diebstahlrisiko.
Ein Bauunternehmen hatte den Auftrag gehabt, ein Haus inklusive Innenausbau zu errichten. Noch vor der endgültigen Bauabnahme brach jemand in den Neubau ein und stahl eine größere Menge Baumaterial. Der Bauherr bestellte das Material beim Subunternehmer nach und bezahlte es.
Als das Bauunternehmen seine Rechnung stellte, rechnete er den Preis des nachgekauften Baumaterials – rund 18.000 Euro – dagegen auf. Das Bauunternehmen verklagte ihn nun auf Zahlung des regulären Preises. Ein Argument dabei war, dass es sich nicht um einen Werkvertrag gehandelt habe, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Dann hätte der Bauherr nämlich selbst das Risiko für das gestohlene Material getragen.
Werkunternehmer haftet für Verlust der Baumaterialien
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 1 U 49/14) war nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice anderer Ansicht als das Bauunternehmen. Das Gericht sah den Vertrag als ganz normalen Werkvertrag an. Denn das Unternehmen habe das gesamte Haus bauen sollen. Eigenleistungen des Bauherrn hätten nicht stattgefunden. Die Lieferung des Baumaterials sei Sache des Bauunternehmens gewesen.
Der Unternehmer könne selbst darüber entscheiden, welches Material es auf der Baustelle lagere und ob diese sicher genug sei. Das Bauunternehmen trage bis zur Abnahme das Risiko und habe damit auch die Pflicht, sich bei einem Diebstahl um die Neubeschaffung des Materials zu kümmern. Der Bauherr habe durch die Nachbestellung eine fremde Aufgabe übernommen. Er könne daher mit dem Materialpreis aufrechnen. Auch die vor dem Diebstahl erfolgte Abnahme sah das Gericht nicht als Hinderungsgrund an: Diese habe sich – wie vertraglich vereinbart – nur auf die bereits fertig gestellten Teile des Hauses bezogen und nicht auf noch anstehende Arbeiten.
Bauunternehmen muss Kosten ersetzen
Das Urteil macht deutlich, dass ein Bauunternehmen für die Materialien auf der Baustelle selbst verantwortlich ist. Werden diese entwendet oder gehen sie auf anderem Wege verloren, liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, sie zu ersetzen. Werden sie durch den Bauherrn ersetzt, hat dieser einen Anspruch auf Kostenersatz. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er insbesondere darauf achten muss, ob die Baustelle gut abgesichert ist und das Baumaterial nicht entwendet werden kann. Gleichzeitig bedeutet dies im Gegenzug eine Entlastung für den Bauherrn. Sollte auch auf Ihrer Baustelle Material oder Werkzeug entfernt worden sein, so holen Sie den Rat die Einschätzung eines Rechtsanwalts ein, bevor Sie Ersatz beschaffen oder diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Bauunternehmer treffen. Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin bei uns.
Ihre Fragen zur Immobilienfinanzierung beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Immobilienrechts.
Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Immobilienrecht