Bietet ein Kfz-Verkäufer im Internet ein konkretes Ausstattungsmerkmal an, muss er bei Vertragsschluss eindeutig klarstellen, dass das Merkmal doch nicht vorhanden ist.
Der Kläger erwarb beim beklagten Autohaus einen gebrauchten BMW X1 sDrive 18d zum Kaufpreis von ca. 21.200 Euro. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hatte es das Autohaus mit einer „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angeboten.
Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular. In diesem war die Freisprecheinrichtung allerdings nicht mehr aufgeführt. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Der Kläger beanstandete das Fehlen des vom Verkäufer im Internet beworbenen Ausstattungsmerkmals. Das beklagte Autohaus wies dies jedoch ab unter Hinweis darauf, dass eine solche Freisprecheinrichtung von ihrer Seite nicht zugesagt worden war.
Fahrzeugbeschreibung im Internet als Beschaffenheitsvereinbarung
Nach Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Az. 28 U 2/16) hat das Autohaus – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung – die Summe von ca. 20.750 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.
Der Kläger hatte nachweisen können, dass die Freisprecheinrichtung in der von der Beklagten veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen. Er habe daher erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.
Fehlende Ausstattung berechtigt zum Rücktritt
Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe die Beklagte zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Kläger nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.
Der Verkäufer, der mit bestimmtem Zubehör oder anderen Beschaffenheitsmerkmalen wirbt, muss sich auch daran halten. Er kann dem Anspruch des Käufers nur entgehen, wenn er sich bei Vertragsschluss ausdrücklich von der Werbung distanziert. Sie als Käufer haben andernfalls die Möglichkeit Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so können Sie in der Regel vom Vertrag zurücktreten und eventuell auch Schadensersatz fordern. Um Ihre Rechte gegen den Verkäufer durchzusetzen, ist es hilfreich einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben. Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie bei einem ersten Termin.
Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Automobilrechts.
Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Automobilrecht