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Weil er mit seinem Pedelec verkehrswidrig von einem Geh- und Radweg schräg auf die Fahrbahn fuhr, muss ein Pedelec-Fahrer nun für die Folgen des hierbei verursachten Unfalls alleine haften.

Das OLG Hamm (Az. 9 U 125/15) hatte in einem Fall entschieden, in dem es zu einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Pedelec gekommen ist. Dabei war der seinerzeit 80-jährige Kläger auf einer Straße mit seinem Pedelec unterwegs. Er benutzte den rechts von der Fahrbahn durch eine durchgehende Linie abgetrennten Geh- und Radweg.

An einer Kreuzung beabsichtigte der Kläger nach links abzubiegen. Zu diesem Zweck überfuhr er die durchgezogene Linie in Richtung Fahrbahnmitte. Dort kam es dann zu dem Zusammenstoß mit dem Auto der Beklagten dergestalt, dass diese mit der rechten Ecke des Stoßfängers das Hinterrad des Pedelec-Fahrers berührte. Dieser kam dadurch zu Fall, wodurch er Prellungen und Frakturen im Bereich des Beckens erlitt.

Daraufhin verlangte der Kläger neben 500 Euro materiellem Schadensersatz auch 20.000 Euro Schmerzensgeld. In der ersten Instanz hatte das LG Essen die Klage abgewiesen. Dagegen ging der Kläger in Berufung.

Erhebliches Eigenverschulden durch Spurwechsel

Auch das OLG Hamm (Az. 9 U 125/15) verneinte einen Anspruch des Pedelec-Fahrers. Ihn treffe ein erhebliches Eigenverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Dieses sei sogar so groß, dass es eine Haftung der beklagten Autofahrerin ausschließe.

Der Pedelec-Fahrer habe die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse verletzt. Er habe ohne die gebotene Umfeldkontrolle und damit fast blindlings versucht die Fahrbahn vom rechten Fahrbahnrand über die gesamte Breite zu überqueren, um in die gegenüberliegende Zufahrt einzubiegen. Um sich als auf der rechten Seite fahrender Radfahrer verkehrsgerecht zu verhalten, hätte der Kläger bis zur rechten Einmündung der Kreuzung fahren müssen, um diese dann im rechten Winkel überqueren zu können. Die Überquerung auf die linke Straßenseite hätte dann sowohl schiebend als auch fahrend geschehen können.

In dem Fall hatte der Kläger jedoch weder seine Absicht angezeigt, links abbiegen zu wollen noch auf den hinter seinem Rücken herannahenden Verkehrs geachtet. Sein unbedacht eingeleiteter Spurwechsel habe dazu geführt, dass sein Pedelec für einen Sekundenbruchteil ein breites, gefährliches Hindernis gebildet habe. Gegenüber diesem groben Fehlverhalten trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zurück, so das Gericht.

Kein erhöhtes Gefahrenpotential aufgrund des Alters des Pedelec-Fahrers

Der Beklagten sei ebenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht auf das Alter des Klägers eingestellt habe. Zwar habe sich ein Fahrzeugführer durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass einer Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen ist, allerdings bedeute das nicht, dass der Kraftfahrer die Geschwindigkeit sofort herabzusetzen habe, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer in seinem Sichtfeld erscheine.

Eine solche Reaktion sei erst dann geboten, wenn der andere, ältere Verkehrsteilnehmer Auffälligkeiten in seinem Verhalten aufweise, die zu einer Gefährdung führen könnten. Dies habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Nur aufgrund des erhöhten Alters des Pedelec-Fahrers sei für die Beklagte nicht davon auszugehen gewesen, dass der Kläger die konkrete Verkehrssituation nicht gefahrlos beherrschen konnte.

Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr

Um einen Unfall zu vermeiden und im Falle des Falles eine Haftung zu vermeiden, muss ein Fahrradfahrer, der links abbiegen möchte dies vorher anzeigen. Er kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass die ihm nachfolgenden Verkehrsteilnehmer seine Absicht ohne weiteres erkennen. Fährt er auf der rechten Seite der Fahrbahn und möchte er eine Kreuzung nach links abbiegen, muss er außerdem bis zur rechten Einmündung fahren und dann von dort die Straße im rechten Winkel überqueren.

Schnell kann es passieren, dass es im Straßenverkehr zu einem Unfall kommt. Dabei ist es wichtig, die jeweilige Haftung der Beteiligten zu klären. Sollten Sie an einem Unfall beteiligt gewesen sein und sich fragen, ob sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben oder ob sie einem solchen ausgesetzt sind, ist anwaltlicher Rat von Nöten. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren Anspruch durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Ansprüche zu wehren. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Beratungstermin. Wir stehen Ihnen zur Seite.


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