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Die Neuerteilung des Führerscheins kann unter Umständen von einer MPU abhängig gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung besteht.

Einem Autofahrer wurde der Führerschein durch ein Strafgericht rechtskräftig entzogen, weil er betrunken mit 1,49 Promille gefahren war. Nach Ablauf der verhängten Sperrfrist beantragte er bei der zuständigen Behörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Als die Behörde der Neuerteilung des Führerscheins nicht zustimmte und den Führerscheinentzug bestehen ließ, reichte der Autofahrer Klage beim VG Freiburg ein.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, vorzulegen. Sie stützte sich dabei auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m. lit. a) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach dieser kann eine MPU als Voraussetzung für die Neuerteilung des Führerscheins angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden ist. Nachdem der Autofahrer das Gutachten nicht vorlegte, wies das VG Freiburg seine Klage ab, wogegen der Autofahrer in Berufung ging.

Er berief sich darauf, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV nur anwendbar sei, wenn die Fahrerlaubnis auch durch die selbe Behörde und nicht durch ein Strafgericht entzogen worden sei. Der VGH Mannheim wies die Berufung zurück.

Fehlendes Gutachten erlaubt Rückschluss auf fehlende Kraftfahreignung

Dem Berufungsgericht nach habe die Behörde die MPU zu Recht verlangen können. Auch bei einem Führerscheinentzug durch den Strafrichter wegen Alkohol am Steuer sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen. Der Führerscheinentzug durch ein Strafgericht stelle an sich bereits einen Anlass dar, um an der Eignung zur Teilnahme am Verkehr auch nach Ablauf der Sperrfrist zu zweifeln.

Darüber hinaus habe der Autofahrer trotz eines Alkoholgehalts knapp unter der Promillegrenze von 1,6 Promille keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Daraus könne auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine insgesamt gravierende Alkoholproblematik geschlossen werden.


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