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Das Land Nordrhein-Westfalen haftet einem Motorradfahrer, wenn er aufgrund der fehlenden Griffigkeit der Fahrbahn einen Unfall erleidet.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorrad eine Landstraße in NRW. Kurz nach der der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin auf der regennassen Fahrbahn. Für den Unfall macht sie das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich und verlangt von diesem den Ersatz des durch den Unfall entstandenen Sachschadens in Höhe von 2.100 Euro. Die Klägerin behauptete deswegen gestürzt zu sein, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sein soll. Das Land habe damit eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Fehlende Griffigkeit war bereits bekannt

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage überwiegend Erfolg. Das OLG Hamm (Az. 11 U 166/14) hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 % des geltend gemachten Sachschadens zugesprochen. Auf den vollständigen Ersatz des Schadens habe die Klägerin allerdings keinen Anspruch, da bei dem Unfall auch die ihr anzurechnende Betriebsgefahr des Motorrads zu berücksichtigen sei. Somit seien 25 % des Schadens nicht von der Beklagten zu erstatten.

Dabei begründe sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Landes und der Anspruch auf Schadensersatz dadurch, dass der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr griffig genug gewesen sei. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen.

Motorradunfall aufgrund fehlender Beschilderung

Aufgrund dessen habe das Land NRW zumindest die Pflicht gehabt, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bestehende Schleuder- und Rutschgefahr aufmerksam zu machen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen. Dies habe das Land in vorwerfbarer Weise unterlassen und damit gegen ihre Pflicht verstoßen. Das Gericht führte allerdings nicht aus, ob auch eine Pflicht bestanden hätte, die Fahrbahn zu sanieren, da es darauf im vorliegenden Fall nicht ankam.

Auch der Staat kann für Unfälle haften

Wenn auch sie einen Unfall aufgrund einer mangelhaften Fahrbahn oder eines fehlenden Verkehrsschilds erlitten haben, können Ihnen Ansprüche gegen den Rechtsträger zustehen, der die Instandhaltung der Straße zu besorgen hat. Um nicht auf dem Unfallschaden sitzen zu bleiben, ist es daher sinnvoll sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um zu klären, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Vereinbaren Sie in diesem Fall einfach einen ersten Beratungstermin bei uns. Wir stehen Ihnen bei der Verfolgung und Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite.


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