Nicht unbedingt. So die Antwort des Verwaltungsgerichts (VG) Trier. Im Rahmen einer grundsätzlich möglichen Punktereduzierung durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar sind alle bereits begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigten. Das heißt es sind auch solche Verkehrsverstöße mit einzubeziehen, die teilweise noch nicht rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagprinzip).
Vor diesem Hintergrund lehnte das VG Trier den Antrag eines von der Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffenen auf Gewährung von Eilrechtsschutz ab (Beschluss vom 23.02.2016, Az.: 1 L 502/16 TR).
Freiwillige Teilnahme an Fahreignungsseminar bleibt zunächst unberücksichtigt
Den Antrag gestellt hatte ein Mann, der aufgrund zahlreicher Geschwindigkeitsübertretungen über eine durchaus umfangreiche „Punktesammlung“ in Flensburg verfügte. Nach einer erneuten Ordnungswidrigkeit im September 2015 erreichte er den Punktestand von acht Punkten im neuen Fahreignungsregister. Daraufhin entzog die zuständige Behörde ihm die Fahrerlaubnis. Doch dies nahm der Betroffene nicht einfach hin. Er monierte im Rahmen seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz, dass ihm die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen sei, da ein Punktabzug aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar im Juni 2013 unberücksichtigt geblieben sei.
Der Landkreis hatte einen solchen Punktabzug abgelehnt, da nach der im Jahr 2013 geltenden Rechtslage ein Punkteabzug durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nur bis zu einem Stand von 13 Punkten (nach dem alten Punktesystem) möglich gewesen sei. Diese Schwelle habe der Temposünder aber bereits im Zeitpunkt der Teilnahme an dem Seminar überschritten gehabt, da ein kurz zuvor im April 2013 begangener Verkehrsverstoß bei der Berechnung des damaligen Punktesstandes zulässigerweise habe berücksichtigt werden können.
Punktabzug wird zurecht unterlassen
Das VG Trier bestätigte die Rechtsauffassung des Landkreises. Der kurz vor der Teilnahme an dem Seminar begangene Verkehrsverstoß im April 2013 sei in jedem Fall bei der Berechnung der Punkte zu berücksichtigen, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geahndet worden sei. Eine Ahndung des Verstoßes fand erst im Januar 2014 statt.
Dennoch könne der Punktabzug unterlassen werden. Der Antragsteller hatte somit der Einführung des neuen Punktesystems sieben Punkte aus seinem „Konto“ und zusammen mit der Ordnungswidrigkeit vom September 2015 letztlich acht Punkte. Ein solcher Gesamtpunktestand begründet die Entziehung der Fahrerlaubnis.