Aufgrund einer nicht ausreichend gekennzeichneten Bodenwelle kam es auf einer Autobahn in NRW zu einem schweren Unfall. Der verunglückte Autofahrer verlangte daraufhin wegen der fehlenden Beschilderung Schadensersatz vom Land NRW. Das Landgericht Aachen lehnte das nun ab und sprach dem Autofahrer eine Teilschuld an dem Unfall zu.
Teilschuld trotz fehlendem Warnschild
Mit ca. 300 km/h war ein Autofahrer auf einer Autobahn in NRW unterwegs, als plötzlich eine etwa 18 Zentimeter hohe, quer zur Fahrbahn verlaufende Bodenwelle vor ihm auftauchte. Ein Abbremsen war aufgrund der fehlenden Warnhinweise nicht mehr möglich. Der Wagen des Mannes hob ab und er verunglückte schwer. Gerade in der fehlenden Beschilderung sah der Mann den Grund für seinen schweren Unfall.
Die Bodenwelle habe ein derart großes Ausmaß gehabt, dass eine Warnung oder eine Reparatur zwingend notwendig gewesen sei. Dadurch dass die Straßenbaubehörde NRW jedoch von einer Beschilderung absah, habe sie eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt. Infolgedessen sei das Land NRW nach den Grundsätzen über die Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes (GG) ihm gegenüber schadensersatzpflichtig.
NRW lehnt Schadensersatz ab
Das Bundesland NRW sah dies jedoch anders und lehnte eine Schadensersatzpflicht ab: Es habe regelmäßige Kontrollen gegeben und die Bodenwelle sei als nicht auffällig eingestuft worden. Bereits vor dem Unfall des Autofahrers sei die Sanierung beauftragt worden. Dass diese erst nach dem Unfall erfolgte, sei nicht die Schuld des Bundeslandes.
Darüber hinaus sei der Unfall überwiegend auf die gefahrene Geschwindigkeit von vermutlich 293 km/h zurückzuführen.
Bundesland haftet teilweise
Das Landgericht Aachen gab in seinem Urteil beiden Parteien teilweise Recht. Es sah in der fehlenden Beschilderung der Bodenwelle sehr wohl eine Amtspflichtverletzung und leitete hieraus auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers ab.
Jedoch gab es dem Verunglückten eine Teilschuld an dem Unfall und kürzte seinen Schadensersatzanspruch gegen das Land NRW dementsprechend um 50 %. Bei einer Geschwindigkeit von nahezu 300 km/h – weit über Richtgeschwindigkeit von 130 km/h- sei von einer besonderen Selbstgefährdung auszugehen, die zu einer hälftigen Kürzung des Anspruchs führe.
Frage der Beweislast
Bei Unfällen im Straßenverkehr hängt die Höhe des Schadensersatzanspruches häufig davon ab, welche Verursachungsbeiträge der jeweils Unfallbeteiligte an dem Unfallgeschehen hat. Vor Gericht gilt es dann zu beweisen, auf welche Ursachen die geltend gemachten Schäden zurückzuführen sind. In der Praxis kann sich dies durchaus als schwierig gestalten. Falls Sie in einen Unfall verwickelt wurden oder gar einen Unfall verursacht haben, sollten Sie sich deshalb nicht scheuen, so schnell wie möglich einen Anwalt einzuschalten.
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