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Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf „einfachere“ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden.
Bereits kleinere Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen. Nämlich dann, wenn die begangenen Delikte eine gewisse „Unrechtskontinuität“ aufweisen, die eine mangelnde rechtstreue Gesinnung des Fahrers erkennen lässt. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 1 RBs 136/15) und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm.

Führerscheinentzug wegen Handyverstößen?

Der 29 Jahre alte Betroffene nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene so genannte „Handyverstöße“ begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in 2 Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm als unbegründet verworfen. Gegen den Betroffenen sei – so der Senat – zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.

Beharrliche Pflichtverletzungen

Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle.
Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Führerscheinentzug: Eine Frage des Einzelfalls

Die Unrechtskontinuität der Delikte kann dabei jedoch nicht pauschal angenommen werden. Vielmehr prüfen Behörden, sowie Gerichte einzelfallabhängig unter der Betrachtung der Gesamtumstände, ob ein Fahrverbot gerechtfertigt ist.
Droht Ihnen also ein Fahrverbot oder wurde ein solches schon gegen Sie verhängt, scheuen Sie sich nicht juristischen Beistand aufzusuchen. Ein Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruches oder einer Klage bezogen auf den konkreten Fall beurteilen und dafür sorgen, dass Sie Ihren Führerschein erst gar nicht verlieren oder rasch wiedererlangen.
In diesem Zusammenhang bietet unsere Kanzlei eine kostenlose Erstberatung für Sie an.