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Sekundenschlaf ist eine häufige Ursache für Autounfälle. Das Landgericht Wiesbaden – Beschluss vom 22.06.2015, 1 Qs 61/15 – hat das Fahrverbot für einen Autofahrer bestätigt, der aufgrund von Übermüdung einen Unfall verursacht hatte.

Der Beschuldigte war nachts in einen anderen, ordnungsgemäß am Straßenrand parkenden PKW gefahren und hatte das Fahrzeug mehr als 14 m nach vorne gegen einen dort stehenden Anhänger geschoben. Bei der Aufnahme durch die Polizei gab der Autofahrer an, dass er während der Fahrt in seinem Fahrzeug eingeschlafen war und dass es deshalb zu dem Unfall gekommen war. Daraufhin wurde dem Beschuldigten vom Amtsgericht Wiesbaden die Fahrerlaubnis gemäß §§ 111a, 94 StPO vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt.

Übermüdung im Straßenverkehr kann eine Straftat darstellen

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschuldigte mit dem Fahren des Autos eine Straftat nach § 315c Abs.1 Nr. 1 b) StGB begangen habe. Danach begeht derjenige eine Straftat, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Nach § 69 StGB kann zusätzlich auch der Führerschein entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei. Von dieser Möglichkeit hatte das AG Wiesbaden Gebrauch gemacht.

Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis legte der Beschuldigte in der Folge Beschwerde beim Landgericht Wiesbaden ein. Er habe gegenüber der Polizei nicht definitiv ausgesagt, dass er am Steuer seines Fahrzeugs eingeschlafen sei. Vielmehr habe er nur Überlegungen angestellt, dass eventuell eine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit, eine schlechte Sicht oder eine leichte Übermüdung zum Unfallgeschehen beigetragen habe könne. Zum Zeitpunkt des Fahrtantritts habe er keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt und er habe auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Ermüdung wahrgenommen.

Übermüdung ist vor Fahrtantritt immer erkennbar

Das Landgericht wies die Beschwerde des Autofahrers zurück. Aus seiner Aussage, er habe gegenüber der Polizei lediglich „Überlegungen“ zur Unfallursache angegeben, lasse sich schlussfolgern, dass er sich an den Unfallhergang nicht erinnern könne. Dies spreche wiederum dafür, dass er tatsächlich von einem
Sekundenschlaf übermannt worden sei.

Eine Übermüdung kann auch einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafes mit sich bringt, d.h. der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung hätte bemerken oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen. Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr oder kann diese zumindest wahrnehmen. Dies beruht auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird.

Selbstkontrolle vor Fahrtantritt

Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen möchte, sollte vorher stets überprüfen, ob er dazu in der Lage ist oder ob es nicht ratsam wäre, das Auto aufgrund von Übermüdung stehen zu lassen. Je nach den Umständen im Einzelfall kann dies, abgesehen von der Gefährdung für den Straßenverkehr und für sich selber, zu einer Strafbarkeit nach § 315c StGB führen und zusätzlich noch den Entzug der Fahrerlaubnis mit sich führen.

Falls Sie in einen Unfall verwickelt worden sind, ist es sinnvoll vor der Aussage bei der Polizei einen Anwalt um Rat zu bitten. Dies kann Ihnen viel Mühen und Kosten ersparen. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite und beraten Sie gerne.


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