Reformpläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), sehen die Abschaffung des Richtervorbehaltes im Zusammenhang mit der Entnahme von Blutproben vor. Das Gesetzesvorhaben soll voraussichtlich 2017 umgesetzt werden.
Die Entnahme einer Blutprobe ist grundsätzlich in der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen und zulässig. Allerdings steht sie bisher unter dem Richtervorbehalt, d.h. ein Richter muss diese Maßnahme explizit anordnen. Für die Polizei bedeutet dies, dass sie sich wegen einer Blutprobe zunächst an die Staatsanwaltschaft wenden muss, die dann wiederum einen Richter kontaktieren muss.
Neues Gesetzesvorhaben
Wird eine Blutprobe ohne Einholung eines richterlichen Beschlusses eingeholt, kann diese unter Umständen rechtswidrig sein. Dies soll sich ab Anfang 2017 ändern. Das BMJV strebt eine Abschaffung der vorherigen richterlichen Anordnung an. Vielmehr soll künftig eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Entnahme einer Blutprobe ausreichend sein. Das Bestreben des BMJV ist Teil einer Gesetzesreform, deren Ziel es ist, dass Strafverfahren konsequenter und effektiver zu gestalten.
Bisherige Rechtsprechung
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dieses Gesetzesvorhaben ohne weiteres umgesetzt werden kann. Noch im Jahr 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Richtervorbehalt bei Entnahmen von Blutproben ausdrücklich bekräftigt und 2011 festgestellt, dass eine Blutentnahme nicht ohne vorherige Zustimmung eines Richters zu erfolgen hat. Schließlich stellt die Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen des Betroffenen eine unter Umständen strafrechtlich zu würdigende Körperverletzung dar.
Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung?
Wurde auch bei Ihnen eine Blutprobe gegen Ihren Willen entnommen, so sollten Sie umgehend juristischen Rat aufzusuchen. Ihr Anwalt kann dann ein Beweisverwertungsgericht dieser Probe vor Gericht bewirken.