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Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass Videoaufnahmen durch eine Dashcam zum Beweis von Haftungsansprüchen grundsätzlich verwertbar sind.

Nun hat sich ein weiteres Gericht zu der Frage geäußert, ob und inwieweit Videoaufnahmen, die von einer Dashcam aufgenommen wurden, vor Gericht verwertet werden dürfen. Viele deutsche Gerichte haben sich bereits in ihren Urteilen dagegen ausgesprochen, dass solche Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren als Beweis zuständig sein dürfen. Dies wird damit begründet, dass solche Aufnahmen regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten. Außerdem verstoße die wahllose Aufzeichnung durch die Dashcam gegen § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Dashcam-Aufnahmen verstoßen nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Nun hat das Landgericht sich in seinem Urteil (Az. 12 S 2603/15) dafür ausgesprochen, die Videoaufnahmen grundsätzlich vor Gericht zuzulassen. Das Gericht erachtet es als zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6b BDSG überhaupt einschlägig sei. In Absatz 1 heißt es:

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Es spreche vieles dafür, so das Landgericht, dass der Gesetzgeber dabei nur festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen.

Kein gravierender Grundrechtseingriff durch Dashcam-Aufnahmen

Doch selbst ein Verstoß gegen das BDSG führe nicht zur allgemeinen Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen vor Gericht. Denn durch die Aufnahmen werde weder der absolute Kernbereich der privaten Lebensstellung noch die engere Privatsphäre berührt. Die Aufzeichnungen erfolgten nämlich wahllos und ohne bestimmte Absicht, sodass eine systematische Erfassung der Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen nicht erfolge.

Zudem würden die Videoaufzeichnungen mittels einer Schleife immer wieder überschrieben. Eine Speicherung erfolge lediglich bei einem Unfall. Da es bei Unfällen aber generell üblich sei, Fotos von Fahrzeugen, Unfallspuren und ggf. die umstehenden Beteiligten anzufertigen, bei denen auch andere Passanten oder Verkehrsteilnehmer zufällig erfasst würden, sei kein gravierender Grundrechtseingriff in der Verwendung einer Dashcam zu erkennen.

Höchstrichterliche Entscheidung notwendig

Die Entscheidung macht vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung deutlich, dass eine höchstrichterliche Entscheidung notwendig ist, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Im Moment kann bei einer Verwendung einer Dashcam nicht darauf vertraut werden, dass die Aufzeichnungen auch vor Gericht verwendet werden dürfen.

Falls auch Sie Fragen haben zu der Verwendung einer Dashcam oder einen Unfall damit aufzeichnen konnten, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns und wir analysieren Ihre Erfolgsaussichten Ihres Schadensersatzanspruchs.


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