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Voraussichtlich ab 2017 muss für eine Blutprobe bei Autofahrern kein Richter mehr bemüht werden. Die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft soll dann ausreichen.

Die Entnahme der Blutprobe ist für bestimmte Zwecke der Strafverfolgung bzw. der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch gesetzliche Bestimmungen erlaubt. § 81a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) normiert jedoch, dass die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zusteht.

Nur ausnahmsweise darf von dieser Grundregel abgewichen werden und zwar dann, wenn die mit der Einholung der richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde. In diesem Fall haben auch die Staatsanwaltschaft und dieser nachrangig auch ihre Ermittlungspersonen, also die Polizeibeamten, eine Anordnungskompetenz.

Wird eine Blutprobenentnahme ohne eine richterliche Anordnung durchgeführt, kann dies zu einem Verstoß gegen den sogenannten Richtervorbehalt und damit auch zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Künftig soll Anordnung der Staatsanwaltschaft ausreichen

Laut Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) soll der Richtervorbehalt abgeschafft werden. Dann soll für eine Blutentnahme grundsätzlich bereits die Anordnung der Staatsanwaltschaft genügen. Das Vorhaben könne im günstigsten Fall zum Jahresende oder Anfang 2017 Gesetz werden, ließ das Ministerium verlautbaren. Der Plan gehört zu den im Herbst präsentierten Reformvorschlägen einer Expertenkommission, die vom Ministerium eingesetzt worden war.

Das Ziel dahinter ist, Strafverfahren konsequenter und effektiver zu gestalten. Denn das Verfahren unter Bemühung einer richterlichen Entscheidung sei behäbig und könne sehr lange – bis zu 30 Minuten – dauern. Für den Betroffenen sei das eine gewisse Erleichterung, weil das Verfahren schneller ablaufe, wenn ein Richter – zum Beispiel nachts – nicht angerufen werden müsse, so der rheinland-pfälzische Justizminister Gerhard Robbers.

Mögliches Beweisverwertungsverbot der Blutprobe

Bis zur möglichen Gesetzesänderung im Jahr 2017 bleibt es jedoch bei dem gesetzlich angeordneten Richtervorbehalt. Unter Umständen kann eine Nichtbeachtung dieses Vorbehalts zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe führen. Dadurch besteht für den Betroffenen ein Angriffspunkt, um einem angeordneten Fahrverbot, Bußgeld oder einer Geldstrafe zu entgehen.

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