Das OLG Celle – Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 313/15 – hat nun entschieden, dass die Geldbuße eines Autofahrers wegen des Benutzens einer Blitzer-App während der Autofahrt zu Recht erhoben wurde. Bei einer Verkehrskontrolle waren zwei Polizisten auf das Smartphone des Autofahrers aufmerksam geworden, das sich in einer Halterung am Armaturenbrett befand.
Einer der Polizisten erkannte auf dem Display des Handys eine geöffnete Blitzer-App, die dazu dienen soll, den Fahrer vor Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Die Oberfläche der App werde dabei nur geöffnet, wenn die App in Betrieb sei und eine GPS-Verbindung bestehe. Daraufhin erlegten die Beamten dem Autofahrer ein Bußgeld auf, da das Smartphone mit der aktiven App gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO verstoße.
Dieser besagt wörtlich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“
Der Autofahrer wehrte sich gegen die Geldbuße mit dem Argument, dass die App zur angeblichen Tatzeit gar nicht funktioniert habe. Zudem stelle der Betrieb der Blitzer-App auf dem Smartphone an sich schon keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO dar. Schließlich sei ein Smartphone nicht per se dazu bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das Smartphone diene vornehmlich der Kommunikation und Informationsbeschaffung. Diese Zweckrichtung werde auch nicht durch die Installation der Blitzer-App geändert.
Smartphone mit Blitzer-App ist dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen
Das Gericht folgte in seinem Beschluss vom 03.11.2015 nicht der Argumentation des betroffenen Autofahrers. Das von dem Betroffenen während seiner Fahrt am Armaturenbrett seines Fahrzeugs befestigte und eingeschaltete Smartphone, auf dem die Blitzer-App betriebsbereit angezeigt wurde, stellt ein technisches Gerät dar, das während dieser konkreten Fahrt dazu bestimmt gewesen ist, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.
Anders als der Autofahrer zu seiner Verteidigung angeführt hatte, kann ein Smartphone zwar für viele verschiedene Zwecke verwendet werden. Jedoch gibt der Benutzer seinem Smartphone durch sein Verhalten aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung, wenn er die entsprechende Blitzer-App installiert und diese aktiviert, um vor Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden.
Ohne Bedeutung ist weiterhin, ob die Blitzer-App zum dem Zeitpunkt überhaupt funktioniert habe. Entscheidend sei allein, dass der Fahrer das Smartphone zur Warnung vor Blitzern bestimmt hatte. Neben dem tatsächlichen Betreiben ist somit auch das betriebsbereite Mitsichführen untersagt.
Radarwarnung im Radio verstößt nicht gegen die StVO
Das OLG nahm auch Stellung zu der Frage, ob ein Radio aufgrund von Rundfunksendungen, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen, gegen das Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO verstößt. Dazu führt es aus, dass das Radio zwar generell geeignet sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Es sei aber gerade nicht vom Fahrer dazu bestimmt.
Ein Radio ist weder primär zur flächendeckenden Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, noch kann es nachträglich hierfür besonders ausgestattet werden. Darüber hinaus werden Blitzerwarnungen im Radio gerade nicht ortsbezogen für den konkreten Standort des einzelnen Hörers ausgesprochen. Der Radiohörer hat keinen Einfluss auf die Rundfunksendung und kann damit den Zweck des Radios zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht bestimmen. Deshalb fällt das Radio als technisches Gerät nicht unter die bußgeldrechtliche Verbotsnorm des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO.
Vorsicht vor dem Benutzen von Blitzer-Apps
Während bislang vor allem Radar- und Laserstörgeräte vom Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO betroffen waren, fallen nun auch Smartphones mit einer entsprechenden App darunter. Autofahrer müssen sich in Zukunft also davor in Acht nehmen, Blitzer-Apps auf ihrem Smartphone installiert und vor allem aktiviert zu haben, da dies zu einer Geldbuße führen kann. Sollten Sie in einem solchen Fall Adressat einer solchen Geldbuße sein, ist es trotzdem oft ratsam sich dagegen zu wehren. Wir beraten Sie gerne und klären Sie über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten auf.
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