Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsum ist rechtmäßig, auch wenn der Antragsteller behauptet, er habe die Droge versehentlich eingenommen.
Der Antragsteller war im Dezember 2015 einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Weil die Polizei dabei Auffälligkeiten bei dem Fahrer bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen. Das anschließende toxikologische Gutachten ermittelte einen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Damit stand fest, dass der Antragsteller die Droge aufgenommen hatte. Da schon der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Antragsteller wandte ein, dass er nie Drogen konsumieren würde und das auch an dem Tag der Verkehrskontrolle nicht getan habe. Wenn überhaupt, habe er die Droge versehentlich und unbewusst zu sich genommen. Denn sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Da beide bis zum Tod des Bruders in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hatten, sei es wohl dazu gekommen, dass der Antragsteller versehentlich ein mit Drogen versetztes Getränk des verstorbenen Bruders genommen habe. Daher könne allein durch den Nachweis von Amphetamin im Blut nicht generell die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden.
Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug
Das VG Neustadt (Az. 1 L 405/16.NW) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestätigt. Der Vortrag des Antragstellers sei bloß als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Es sei fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein.
Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.
Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Amphetaminkonsum
Schon der einmalige Konsum sog. Harter Drogen begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Abgesehen davon ist vom Konsum natürlich auch generell abzuraten. Sollte es jedoch einmal vorkommen, dass bei Ihnen Drogen im Blut festgestellt werden, gibt es einige Möglichkeiten den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden. Hilfreich ist dabei der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts. Wir helfen Ihnen gerne dabei, dass Sie Ihren Führerschein nicht abgeben müssen. Vereinbaren Sie dazu am besten bei uns einen ersten Beratungstermin.
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