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Wohnungsbeschlagnahmen zugunsten der Unterbringung von Flüchtlingen waren in Deutschland bisher unüblich. Doch vergangenen Donnerstag wurde in Hamburg ein Gesetz verabschiedet, das eine Beschlagnahme leerstehender Gebäude ermöglichen soll. Was bedeutet dies nun für private Wohnungseigentümer?

In Deutschland schauen die Gemeinden bei ihrer Suche nach Unterkünften für Flüchtlinge zunehmend auch auf Gebäude in Privatbesitz. Das ist bislang zwar nur in recht wenigen Kommunen vorgekommen, vorwiegend in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Die Vorgehensweise der Kommunen hat aber jeweils über die Stadtgrenzen hinaus für große Aufregung gesorgt.

Beschlagnahme

Da vor allem in Großstädten viele private Immobilien leer stehen, sehen die Kommunen darin mögliche Unterkünfte für Flüchtlinge. Auch gegen den Willen der Eigentümer sollen dort Flüchtlinge untergebracht werden – und zwar, indem der Staat die Privatimmobilie beschlagnahmt und dem Eigentümer eine entsprechende Entschädigung zahlt.
Das ist rechtlich möglich, wenn es sich um Ausnahmesituationen handelt. Die Eingriffsmöglichkeiten sind geregelt in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen sowie in den Landesstraf- und Verordnungsgesetzen der jeweiligen Länder, die sich nur marginal unterscheiden. Eine Beschlagnahme darf aber immer nur die Ultima Ratio sein, das heißt sie kommt nur dann in Betracht, wenn die jeweilige Gemeinde alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterbringung ausgeschöpft hat.

Hamburg verabschiedet Gesetz

Um eine solche Beschlagnahme zu vereinfachen, wurde in Hamburg am vergangenen Donnerstag ein Gesetz verabschiedet. Beschlagnahmen dürfen weiterhin nur die Ultima Ratio sein, jedoch haben Rechtsbehelfe gegen die Beschlagnahme künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Für den Eigentümer bedeutet dies, dass er die Zwangseinquartierung der Flüchtlinge solange hinnehmen muss, bis ein Gericht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme geurteilt hat. Und das kann unter Umständen Jahre dauern. Ähnliche Pläne gibt es in Bremen.

Kündigung oder gar Räumungsklage?

Mieter von städtischem Wohnraum können aber vorerst durchatmen. Kündigungen von Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen stellen einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Mieters dar und sind daher an extrem hohe Voraussetzungen geknüpft. Einige Juristen zweifeln die Rechtmäßigkeit solcher Kündigung sogar in Gänze an: De facto liege bei einer Kündigung zugunsten der Unterbringung von Flüchtlingen schon gar kein einschlägiger Kündigungsgrund vor.
Sind Sie als Eigentümer von staatlichen Beschlagnahmen betroffen, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt konsultieren. Denn jetzt ist schnelles Handeln das oberste Gebot. Durch die Einlegung von Rechtsmitteln kann eine vorrübergehende Beschlagnahme Ihrer Immobile zunächst „ auf Eis gelegt“ werden.
Das Gleiche gilt für Mieter, denen eine Kündigung oder gar eine Räumungsklage droht. Das Konsultieren eines Juristen scheint unumgänglich. Ihr Anwalt kann durch die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln effektiv die Kündigung abwehren. Gerne würden wir dies für Sie übernehmen.