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Behörden dürfen Eigentümer in Anspruch nehmen, sollten ihre Mieter die fälligen Abfallgebühren nicht zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße jetzt in zwei veröffentlichen Urteilen entschieden (Az.: 4 K 810/15 NW und 4 K 843/15 NW).

Geklagt hatte der Eigentümer eines Anwesens in Kaiserlautern, auf dem er mehrere Wohnungen vermietete. Einige seiner Mieter zahlten die anfallenden Abfallentsorgungsgebühren nicht bzw. nicht vollständig. Der stadteigne Abfallentsorgungsbetrieb forderte daraufhin vom Eigentümer die ausstehenden Differenzbeträge ein.

Eigentümer argumentiert mit Vertrauenstatbestand

Doch dies wollte der Hausbesitzer nicht auf sich sitzen lassen. Er wehrte sich gegen die Kostenbescheide und erhob Klage vor dem VG. Durch die jahrelange Praxis, dass die Behörde die Abfallgebühren bei seinen Mietern einzog und nicht bei ihm, sei für ihn eine Art Vertrauenstatbestand entstanden. Aufgrund dieses Vertrauenstatbestandes habe die Behörde ihm gegenüber das Recht verwirkt, ihn für die Abfallgebühren in Anspruch zu nehmen.

VG klärt Streit um Kosten für die Abfallbeseitigung

Dieser Argumentation folgten die Richter am VG Neustadt jedoch nicht. Vielmehr stellten sie klar, dass der Eigentümer zu Recht für die angefallenen Abfallgebühren der fraglichen Wohnungen in Anspruch genommen wurde. Dies sehe das Kommunalabgabengesetz gerade vor. Der Eigentümer eines Grundstückes sei dafür verantwortlich, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.

Entgegen der Ansicht des Hausbesitzers seien die Gebührenforderungen nicht verwirkt. Alleine der Umstand, dass die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern geltend gemacht wurden, sei nicht geeignet ein schutzwürdiges Vertrauen des Eigentümers zu begründen.

Demnach kann der Eigentümer zur Kasse gebeten werden, sollten die Mieter die fälligen Abfallgebühren nicht zahlen.