Wechselt bei einer vermietenden Wohnung mehrfach hintereinander der Eigentümer, hat der Mieter das Recht, die Rückzahlung seiner Mietkaution nicht nur von dem aktuellen Vermieter zu verlangen, sondern kann diese auch von dem vorherigen Eigentümer fordern.
Wird eine bereits vermietete Wohnung verkauft, so tritt gemäß § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der neue Eigentümer in das bestehende Mietverhältnis ein. Zieht der Mieter später aus und kann der neue Eigentümer die Kaution nicht zurückzahlen, obwohl er nach § 566a S. 1 BGB hierzu verpflichtet ist, so haftet auch der vorherige Eigentümer für die Rückzahlung.
So entscheid nun das Landgericht (LG) Hannover. Die Klägerin bewohnte eine Mietwohnung, die gleich zweimal hintereinander den Eigentümer wechselte. In einem solchen Fall haftet zwar nicht mehr der Erst-Eigentümer nach § 566a S. 2 BGB für die Kautionsrückzahlung, wohl aber tritt der erste Erwerber an diese Stelle (Urt. v. 21.08.2015, Az. 10 S 2/15).
Zu diesem Ergebnis kam die Kammer des LG im Wege einer Auslegung der Vorschrift § 566a S. 2 BGB. Sie diene dem Schutz des Mieters und solle ein Auseinanderfallen von Mietsicherheit und Mietvertrag vermeiden.
Bei jedem Verkauf einer vermieteten Wohnung gehe nicht nur das Mietverhältnis als solches auf den Erwerber über, sondern dieser werde vielmehr auch Vertragspartner des Mieters in Bezug auf die Kautionsleistung. Verkauft dieser dann die Wohnung weiter, so ist er derjenige, der neben dem nunmehr dritten Eigentümer auf Rückzahlung der Mietkaution haftet, wenn der nächste Erwerber insolvent ist oder wird.
Wie Sie sich als Vermieter bzw. Weiterveräußerer einer Wohnung vor einer solchen erweiterten Inanspruchnahme vertraglich schützen können, kann unter Umständen problematisch sein. Der Mietvertrag muss hierbei den Regelungen des BGB zu den Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen. Eine solche differenzierte Vertragsanpassung ist unbedingt von Juristen vorzunehmen.
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