+ 49 (0) 221 720 038 1 info@ebc-recht.de

Der Vermieter darf einem Mieter nicht das Anbringen einer Parabolantenne verbieten, wenn diese von außen kaum zu sehen ist.

Das Amtsgericht München (Az. 412 C 11331/15) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter auf seinem Balkon eine SAT-Antenne angebracht hatte. Diese war jedoch – ähnlich wie Blumenkästen – zur Innenseite gerichtet montiert worden. Der Vermieter störte sich dennoch an der Antenne und verlangte vom Mieter die Beseitigung. Nachdem der Mieter dies verweigert hatte, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht.

Der Kläger war der Meinung, dass die Satellitenschüssel das Haus baulich und optisch verändere und wegen der unsachgemäßen Montag eine Gefahr darstelle. Der beklagte Mieter könne sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken.

Fassade wird durch Parabolantenne nur unwesentlich beeinträchtigt

Das Gericht jedoch gab dem Beklagten Recht und wies die Klage des Vermieters zurück. Nach dem Foto zu urteilen, das dem Gericht vorlag, würde die Fassade des Gebäudes kaum negativ beeinträchtigt werden. Die verhältnismäßig kleine Antenne sei kaum zu sehen, da sich ihre Schüssel vollständig im Innenbereich des Balkons befinde. Da sie zudem seitlich zum Balkon ausgerichtet sei, sei die Schüssel nur unter erhöhter Anstrengung in der Fassadenfront des Gebäudes zu erkennen.

Obendrein befinde sich der Balkon des Beklagten im fünften Stock, sodass man aus der Sicht eines Fußgängers von der Ebene des Erdgeschosses aus, die Parabolantenne nur mit Mühe wahrnehmen könne und das auch nur dann, wenn der Betrachter sich weiter vom Anwesen entferne. Zusätzlich werde der Blick auf die Antenne durch einen großen Baum verdeckt, der sich vor dem Balkon befinde und sich dadurch der Gesamteindruck der Fassade für den Betrachter nur in vernachlässigender Weise negativ verändere.

Auch bestehe keine Gefahr, dass die Parabolantenne aus umliegenden Wohngebäuden wahrgenommen werden könnte, da es sich um ein Hochhaus handle, in dessen nächstem Umkreis von 60-100 Metern sich kein anderes Wohngebäude befinde. Ein Einsehen des Balkons des Beklagten sei dadurch nahezu unmöglich.

Parabolantenne innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs

Die Aufstellung der Parabolantenne liege noch innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs, da keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin durch die Antenne erfolge, so das Amtsgericht.

Für Mieter und Vermieter bedeutet das Urteil, dass das Anbringen einer Satellitenschüssel nicht pauschal vom Vermieter verboten werden darf, sondern dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die Antenne die Fassade des Gebäudes beeinträchtigt. Ob und in welchem Umfang eine solche Antenne angebracht werden darf, hängt somit immer vom Einzelfall ab. Es ist daher sowohl für den Mieter als auch Vermieter sinnvoll, sich vor Anbringung oder Entfernung einer Parabolantenne eine anwaltliche Einschätzung zu holen. Diese kann Sie vor viel Stress und unnötigen Kosten bewahren. Wenn Sie zum diesem Thema Fragen haben, freuen wir uns, diese beantworten zu können. Vereinbaren Sie dazu am besten gleich einen Beratungstermin.


Ihre Fragen zur Immobilienfinanzierung beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Immobilienrechts.


Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Immobilienrecht