Ab dem 1. November 2015 gilt bundesweit ein neues, einheitliches Meldegesetz. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter birgt das Gesetz bestimmte Neuerungen, die unbedingt zu beachten sind.
Bislang gilt, dass bei einem Umzug innerhalb Deutschlands der neue Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anzumelden ist. Dies ist in den jeweiligen Meldegesetzen der Bundesländer weitgehend gleich geregelt. Ab dem 1. November 2015 wird das Meldewesen nun einheitlich vom Bund geregelt. Damit macht dieser Gebrauch von seiner 2006 durch die Föderalismusreform erworbenen Gesetzgebungskompetenz. Das Bundesmeldegesetz (MeldFortG) ersetzt damit die bislang geltenden Landesgesetze.
Mieter braucht zur Ummeldung künftig die Bescheinigung des Vermieters
Wer zukünftig seinen Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde zu melden. Auch wenn ein Mieter aus seiner Wohnung auszieht, aber keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss er sich beim Amt abmelden. Während dafür bisher nicht mehr notwendig war, als der eigene Personalausweis und einem einfachen Formular, muss der Mieter in Zukunft zusätzlich eine Bescheinigung des Vermieters über den Ein- bzw. Auszug vorlegen.
Mitwirkungspflicht für den Vermieter
Die Meldepflicht des Mieters hat durch die benötigte Bescheinigung auch eine Mitwirkungspflicht des Vermieters zur Folge. Ab November muss dieser gemäß § 19 MeldFortG innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- und Auszug des neuen Bewohners ausstellen.
Dabei muss die auszustellende Bescheinigung mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt
- Datum des Aus- oder Einzugs
- Anschrift der Wohnung
- Name des neuen Bewohners
Zu beachten ist weiter, dass die Bescheinigung sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden kann. Dabei kann sie dem meldepflichtigen Mieter übergeben oder direkt der Behörde übermittelt werden.
Bußgelder drohen bei Fristversäumnis oder Scheinanmeldung
In § 54 des Bundesmeldegesetzes ist zusätzlich festgelegt, dass die Nichteinhaltung der neuen Regelungen Bußgelder zur Folge haben kann. Dabei droht jedem, der sich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Einwohnermeldeamt meldet, ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Gleiches gilt auch für den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt.
Noch teurer kann es werden, wenn der Vermieter einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht in seiner Wohnung wohnt. Diese „Gefälligkeitsbescheinigungen“ können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. Mit dem neuen Gesetz will der Gesetzgeber vor allem Scheinanmeldungen verhindern.
Einholung von Rechtsrat bei Unsicherheiten kann sich lohnen
Das neue Meldegesetz bringt also viele Neuerungen für Mieter und Vermieter mit. Um unnötige Bußgeldzahlungen zu vermeiden, sollten Sie bei Unsicherheiten zu den neuen Pflichten den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einholen. Wir stehen Ihnen dabei jederzeit zur Seite.
Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Immobilienrechts.