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Äußert sich der Mieter abfällig über den Vermieter oder beleidigt er ihn, so ist der Vermieter dazu berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen.

In München hatte sich eine Mieterin gegenüber anderen Mietern im Haus abfällig über den Vermieter geäußert. Sie soll in Anwesenheit anderer Mieter über den Vermieter gelästert und behauptet haben, dass dieser geldgierig sei. Er würde die Mieter „abzocken“ und sie sei darüber entsetzt, dass der Vermieter sie sexuell in der Wohnung belästigt habe. Daraufhin kündigte der Vermieter der Mieterin fristlos und legte schließlich Räumungsklage ein, da die Beklagte sich weigerte, auszuziehen.

Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung mit einer Frist von fünf Wochen. Zwar bestritt die Mieterin, die Aussagen getätigt zu haben, das Gericht glaubte jedoch den vernommenen Zeugen. Danach soll die Mieterin versucht haben, die Zeugen dazu zu bringen, sich mit dem Vermieter wegen einer erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten. Dazu habe sie die anderen Mieter sogar zu einer Unterschrift auf einem von ihr verfassten Schreiben gedrängt, um sie vom Fehlverhalten des Vermieters zu überzeugen und gegen diesen aufzubringen.

Das Gericht betrachtet die Anschuldigungen der Mieterin als derart massiv, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Von Seiten des Vermieters habe kein Fehlverhalten oder sonstige Provokation vorgelegen, dass das Verhalten der Mieterin gerechtfertigt hätte. So habe die Mieterin völlig zu Unrecht die die falschen Behauptungen aufgestellt. Die Anschuldigungen seien darüber hinaus geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu schädigen. Als Folge war die Kündigung durch den Vermieter wirksam.

Kurze Räumungsfrist ist angemessen

Obwohl die Mieterin keine Mietrückstände hatte, sei die veranschlagte Räumungsfrist von fünf Wochen durchaus zur Organisation des Umzugs angemessen. Dabei sei es der Mieterin durchaus zuzumuten, die Möbel übergangsweise einzulagern, bis sie einen neuen Wohnraum gefunden habe. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass sie sich in den knapp vier Monaten zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Urteil nicht um eine neue Wohnung gekümmert habe. Hätte der Vermieter selber in dem gleichen Wohnhaus gewohnt hätte darüber hinaus komplett auf eine Räumungsfrist verzichtet werden können.

Vorsicht vor Beleidigungen oder übereilten, abfälligen Äußerungen

Sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter stellt das Urteil einen Wegweiser für den gegenseitigen Umgang miteinander dar. Um das Mietverhältnis nicht zu belasten und eine Forstsetzung unzumutbar zu machen, muss sich der Mieter also davor in Acht nehmen, sich abfällig in Gegenwart anderer über seinen Vermieter zu äußern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter ihm dazu keinen Anlass gegeben hat. Andersherum ist nun auch klar, dass sich der Vermieter nicht jede ehrverletzende Aussage gefallen lassen muss. Eine fristlose Kündigung ist nach diesem Urteil nicht immer unangemessen.

Wenn auch Sie als Mieter Probleme mit ihrem Vermieter haben, so ist es immer ratsam solche Dinge nicht in die eigene Hand zu nehmen, nur um die Probleme zu vertiefen, sondern sich anwaltlichen Rat zu suchen. Gleiches gilt auch, wenn Sie als Vermieter mitbekommen, dass sich ein Mieter grundlos abfällig über Sie äußert. Bevor Sie handeln, ist es wichtig zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen in Ihrem konkreten Fall offenstehen.


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