+ 49 (0) 221 720 038 1 info@ebc-recht.de

Die Grundsteuer-Rechner müssen – zumindest in Siegburg – ab diesem Jahr mit neuen Werten gefüttert werden. Eine kräftige Erhöhung der Grundsteuer durch die Stadt Siegburg erklärte das VG Köln für rechtmäßig. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung des Hebesatzes einen weiten Spielraum.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit am Dienstag verkündetem Urteil (Urt. v. 29.09.2015, Az. 17 K 704/15, 17 K 706/15) die Grundsteuer B in Siegburg für das Jahr 2015 als rechtmäßig eingestuft.

Erhöhung von Hebesatz

Die Stadt Siegburg hatte zuvor den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460 auf 790 Prozent für das Jahr 2015 erhöht. Dies führte zu einem Aufschrei bei den Siegburger Hausbesitzern. Diese reichten beim Verwaltungsgericht Klage ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die vorgenommene Erhöhung der Hebesätze durch die Stadt unverhältnismäßig sei.

Steuerhoheit der Gemeinden

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und wies die Klagen der Hausbesitzer dementsprechend ab. Die Festsetzung der Hebesätze sei Teil der den Gemeinden verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit.

Diese Steuerhoheit unterliege nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle, nämlich dahingehend, ob die vom Rat beschlossene Anhebung der Hebesätze mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an.

Keine starren Obergrenzen für Hebesatz

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen höherrangiges Recht konnte das VG Köln nicht ausmachen. Die Erhöhung des Hebesatzes führe weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung, noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Vielmehr verfolge die Stadt Siegburg damit das legitime Ziel der Haushaltskonsolidierung. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht.

Benötigen Sie Informationen, was sich im Bezug auf Ihre Grundsteuer verändert? Oder brauchen Sie Hilfe bei der Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Grundsteuer: Wir helfen Ihnen gerne!


Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Immobilienrechts.


Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Immobilienrecht