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Die von einem Makler gemachten Angaben zur Wohnfläche einer von ihm angebotenen Wohnung müssen für die folgenden Vertragsverhandlungen zwischen Mieter und Vermieter nicht verbindlich sein. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts München (21.01.2016 – Az.: 31 S 23070/14).

In vielen Mietverträgen finden sich keine Angaben zur Größe der Wohnung. Dennoch werden die Verträge abgeschlossen, weil die Mieter auf Angaben des Maklers zur Wohnfläche vertrauen. Doch was ist, wenn sich diese Aussagen später als falsch herausstellen?

Täuschung über Wohnfläche?

In dem vom Landegericht München verhandelten Fall ging es um einen Mieter, der sich wegen einer Täuschung über die Größe der Wohnfläche weigerte, die Miete zu zahlen. Er verwies dabei auf falsche Angaben der vermittelnden Maklerin über die Größe der angemieteten Wohnung. Der Vermieter habe die Maklerin beauftragt, so dass ihre Aussagen auch vom Vermieter zu verantworten seien. Grundrisspläne der Wohnung mit genauen Angaben der Wohnfläche habe er nicht eingesehen, da der Vermieter ihn durch Hinweis auf familiäre Probleme hiervon abgelenkt habe.

Die Vermieterin erwiderte, dass sie sich die angebliche Falschaussage der Maklerin nicht zurechnen lassen müsse. Im Übrigen sei die Größe der Wohnfläche im Inserat wahrheitsgemäß angegeben worden, was durch ein Sachverständigengutachten bestätigt worden sei. Dem Mieter sei die Größe der Wohnfläche daher bekannt gewesen.

Sind Maklerangaben als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten?

Die Richter beim Landgericht München stellten sich auf die Seite des Vermieters. Ihrer Meinung nach, sei der Mietvertrag nicht wirksam angefochten worden. Die Aussagen der Maklerin könnten dem Vermieter nicht zur Last gelegt werden. Die streitenden Parteien hätten einen wirksamen Mietvertrag (ohne Wohnflächenangabe) geschlossen.

Es gab auch keine außervertraglichen Absprachen, nach denen die Parteien von einer bestimmten Wohnungsgröße ausgegangen wären.
Die Angaben über die Wohnfläche im Inserat und Exposé seien lediglich Beschreibungen der Mietsache. Auch durch die Angaben der Maklerin sei keine Vereinbarung über eine bestimmte Wohnfläche herbeigeführt worden. Sie sei nur als Vermittlerin tätig geworden, so dass das Verhalten nicht dem Vermieter zugerechnet werden könne.

Die Richter stellten klar, dass der Kläger den Maklerangaben nicht hätte blind vertrauen dürfen. Deshalb könne der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter von ihm entsprechende Unterlagen verlange, wenn die Wohnfläche für ihn von besonderer Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall habe es deshalb keine schlüssige Wohnflächenvereinbarung gegeben. Da es aber an einer Vereinbarung fehlte, könne der Mietvertrag auch nicht aufgrund der Wohnflächengröße angefochten werden.


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