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Die Pflicht des Grundstücksnachbarn zur Duldung eines nachträglich über die Grenze gebauten Anbaus hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht.

Die Kläger kauften Anfang 1968 von einer Bürgerin deren Wohngrundstück in der Innenstadt von Rostock-Warnemünde. Das Grundstück war seinerzeit mit einem Wohngebäude bebaut. Dieses setzte sich zur Straße hin mit einer abbruchreifen überdachten Veranda in Holzbauweise fort. Die Veranda stand auf einer Fläche von etwa 25 m² auf dem angrenzenden – seinerzeit volkseigenen – Grundstück, das heute der beklagten Stadt Rostock gehört. Die Kläger hatten bei Kauf jedoch angenommen, auch diese Fläche mit der Holzveranda erworben zu haben.

Auf Grund einer Baugenehmigung vom Mai 1968 wurde u. a. diese Veranda samt Fundament vollständig abgerissen und durch einen Massivbau aus Mauerwerk mit massivem neuen Fundament und Betondecke ersetzt. 2010 kündigte die Stadt Rostock einen angeblich bestehenden Leihvertrag über die mit dem Anbau bebaute Teilfläche ihres Grundstücks und verlangt von den Klägern die Zahlung eines Nutzungsentgeltes, zuletzt – für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 – in Höhe von 602,04 € im Jahr.

Die Kläger meinen, sie seien berechtigt, die für den Anbau in Anspruch genommene Fläche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anzukaufen. Jedenfalls handele es sich bei dem Anbau um einen von der Stadt Rostock zu duldenden Überbau. Sie beantragen die Feststellung ihrer Ankaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Nutzungsentgelt in der beanspruchten Höhe zusteht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Keine Ankaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz haben Nutzer einen gesetzlichen Anspruch, von ihnen mit Billigung staatlicher Stellen baulich genutzte fremde Grundstücke zum halben Bodenwert anzukaufen, oder einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts zur Hälfte des üblichen Erbbauzinses. Dafür reicht aber nicht schon die bauliche Nutzung an sich. Dem Nutzer muss vielmehr für die bauliche Nutzung zu Zeiten der DDR ein Nutzungsrecht verliehen oder zugewiesen worden sein. Dem steht es gleich, wenn die Verleihung oder Zuweisung eines solchen Nutzungsrechts in der DDR zu erreichen gewesen wäre und wegen eines für die damalige Zeit typischen Vollzugsdefizits ausgeblieben ist. Daran fehle es hier, so der BGH (Az. V ZR 195/15).

Die Kläger hätten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück gekauft und bei dessen Umbau den Anbau über die Grenze gebaut. Solche Überbauungsfälle seien nicht die Folge eines für die DDR typischen Vollzugsdefizits, sondern die Folge von Fehlern bei der Planung und Ausführung von Bauten durch den Eigentümer. Vorkommnisse wie diese würden auch täglich im Bundesgebiet stattfinden. Sie seien seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 in § 912 BGB (Überbau) geregelt und hätten auch in der ehemaligen DDR eine ähnliche Ausgestaltung gefunden (§ 320 ZGB). Solche Fälle seien befriedigend geregelt gewesen und hätten keiner Bereinigung bedurft.

Geldrente anstatt Nutzungsentschädigung möglich

An sich müsste derjenige, der sein Gebäude ohne Gestattung des Nachbarn über die Grenze baut, den Überbau beseitigen. Das würde aber zu einer Zerstörung wirtschaftlicher Werte führen. Die ist nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn den Überbauenden keine grobe Fahrlässigkeit trifft. Deshalb bestimmt § 912 BGB, dass ein Überbau unter dieser Voraussetzung gegen Zahlung einer Geldrente hingenommen werden muss. Das gilt nicht nur, wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird, sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht. Eine solche Rente ist in aller Regel deutlich geringer als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung. Mit der Zahlung der Geldrente wären die Kläger auch einverstanden gewesen. Sie hatten sich lediglich gegen die auferlegte Nutzungsentschädigung gewandt.

Anbau ist möglicherweise ein zu duldender Überbau

Das Berufungsgericht hatte im Vorhinein schon einen Überbau verneint. Der Anbau stehe vollständig auf dem städtischen Grund; es fehle folglich an einer Überschreitung der Grundstücksgrenze. Dem ist der BGH nicht gefolgt: Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hänge nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück stehe. Entscheidend seien stattdessen die mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude.

Bezüglich dieser Frage hat der BGH die Sache zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Das OLG muss jetzt feststellen, ob die Voraussetzungen eines Überbaus nach § 912 BGB vorliegen. Dafür muss aufgeklärt werden, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Haus der Kläger hätte und ob sie grob fahrlässig über die Grenze gebaut haben. Eine Rolle könnte auch die Frage spielen, ob die Stadt Rostock den Überbau in der Vergangenheit gestattet hat und ob diese Gestattung widerruflich war. Sollte sie die Errichtung solcher Anbauten widerruflich gestattet haben, wäre sie zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.


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