Ein Ehepaar aus Mechernich in der Eifel soll aus der städtischen Mietwohnung raus, weil diese für Flüchtlinge gebraucht wird. Dabei sind solche Kündigungen der Städte und Kommunen rechtlich fragwürdig.
In der NRW-Stadt Mechernich soll ein Ehepaar seine Wohnung räumen. Seit mehr als elf Jahren bewohnen die Eheleute eine 80-Quadratmeter große Wohnung, die sich im Eigentum der Stadt befindet. Nun hat die Stadt Mechernich Eigenbedarf angemeldet: Sie brauche den Raum, um Flüchtlinge unterzubringen.
Eigenbedarf als Kündigungsgrund
Die Mieter sind empört und wollen die Kündigung nicht hinnehmen. Inzwischen wird der Fall vor Gericht entschieden – denn Eigenbedarf als Mietkündigungsgrund iSd. § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist für Städte und Kommunen nicht machbar.
Bei Städten und Kommunen handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen können eine Wohnung jedoch nicht selbst „bewohnen“. Eigenbedarf können tatsächlich nur natürliche Personen als Kündigungsgrund anführen.
Derselbe Paragraph lässt aber auch die Beendigung eines Mietverhältnisses zu, wenn ein „berechtigtes Interesse des Vermieters“ vorliegt- und das kann eben auch die Unterbringung von Asylbewerbern sein.
Dabei können die Kommunen auch auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Göttingen von 1991 verweisen. Damals hatte sich ein Mieter, der von einer kleinen Gemeinde eine 105-Quadratmeter-Wohnung gemietet hatte, vergeblich gegen eine Räumungsklage gewehrt. In der Urteilsbegründung hieß es, die Gemeinde sei verpflichtet, Obdachlose und Asylbewerber, die ihr zugewiesen würden, unterzubringen. Die Vierzimmerwohnung sei für die Unterbringung größerer Familien besonders gut geeignet. Der Mieter, der später auch vor dem Landgericht scheiterte, hatte in der Vierzimmerwohnung zusammen mit einem Untermieter gelebt.
Dilemma der Städte und Kommunen
Abschließend ist jedoch festzuhalten: Die rechtliche Grundlage für die Kündigung eines Mietvertrages ist extrem dünn. Doch die Städte und Kommunen stecken in einem Dilemma: Angesichts des nahenden Winters müssen sie die Flüchtlinge schnellstmöglich unterbringen.
Droht auch Ihnen die Kündigung durch Ihren städtischen Vermieter oder ist gar schon eine Räumungsklage gegen Sie anhängig? Dann ist schnelles Handeln geboten. Dabei stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Eine erste Einschätzung ihres Falles nehmen wir selbstverständlich kostenlos vor.