Eine falsche Mieterselbstauskunft gegenüber dem Vermieter kann eine Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen. Das Landgericht München bestätigte jetzt ein Urteil des Amtsgerichtes München, das ein Ehepaar mit zwei Kindern zur Räumung eines gemieteten Einfamilienhauses verurteilt hatte.
Die gekündigten Mieter hatten in einer Mieterselbstauskunft gegenüber dem Vermieter angegeben, dass der Ehemann über ein Jahreseinkommen von 120.000 Euro und die Ehefrau über ein Jahreseinkommen von 22.000 Euro verfüge. Darüber hinaus versicherten sie, dass keine Vollsteckungsmaßnahmen oder ähnliches gegen sie vorliegen.
Als das Ehepaar jedoch mit der Zahlung der monatlichen Miete in Höhe von 3.730 Euro für das angemietete Haus in Rückstand kam, holte der Vermieter eine Bonitätsauskunft ein. Der Auskunft konnte der Vermieter entnehmen, dass der Ehemann der Familie bereits seit 1997 mit zahlreichen Gläubigern Rechtsstreitigkeiten führt und dass es um die Bonität der Familie nicht gut steht.
Daraufhin kündigte der Vermieter dem Ehepaar einerseits wegen der noch ausstehenden Mietzahlungen und andererseits wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft den Mietvertrag fristlos.
Den Mietrückstand glichen die Mieter im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Zur Räumung verurteilt wurden sie trotzdem – wegen der falschen Angaben in der Mieterselbstauskunft. Dies bestätigte jetzt auch das Landgericht München in einem Urteil.
Die falsche Mieterselbstauskunft führe zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mietern und dem Vermieter, befanden die Gerichte. Dem angelogenen Vermieter sei es nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Räumungsurteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen AG München 411 C 26176/14).
Führen falsche Angaben immer zu einer fristlosen Kündigung?
Grundsätzlich sollte man im Rahmen einer Selbstauskunft gegenüber dem Vermieter immer bei der Wahrheit bleiben. Ansonsten sind rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Allerdings gilt dies nur für zulässige Fragen und wenn die Falschauskunft relevant für das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist.
Zulässig sind unter anderem Fragen nach dem Familienstand, den Einkünften, der Bonität und dem Arbeitgeber. Nicht zulässig ist zum Beispiel die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Partei. Falls sich der Vermieter nicht nach bestimmten Aspekten wie dem Arbeitgeber erkundigt, ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Angaben von sich aus zu machen.
Das Kündigungsrecht des Vermieters gilt in einem solchen Fall außerdem nicht unbegrenzt. Sollte der Vermieter von der Falschauskunft erfahren und innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagieren, kann er sich bei einer späteren Kündigung des Mietvetrags nicht mehr auf die geschönte Mieterselbstauskunft berufen.
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