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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Anbringen eines Rauchmelders eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, obwohl der Mieter zuvor bereits selbst Rauchmelder montiert hatte.

In dem verhandelten Fall des Urteils vom 17.6.2015, AZ: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 hatte ein Mieter die streitgegenständliche Wohnung bereits selbst mit Rauchmeldern ausgestattet. Später beschloss der Vermieter jedoch den Wohnungsbestand im ganzen Haus mit eigenen Rauchmeldern auszustatten und einheitlich warten zu lassen. Der Mieter lehnte den Einbau unter Hinweis auf die bereits von ihm eingebauten Geräte ab. Fraglich war insofern, ob der Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter dulden muss, obwohl er diese bereits selbst eingebaut hat.

Anbringung von Rauchmelder ist Modernisierungsmaßnahme

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der Installation von Rauchmeldern um bauliche Maßnahmen handelt, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts nach § 555b Nr. 4 BGB und zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 5 BGB führen. Durch den einheitlich geregelten Einbau und die anschließende Wartung der Rauchmelder des gesamten Gebäudes aus einer Hand sei ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung führe. Dies gelte auch im Vergleich zu dem Zustand, der bereits durch den Einbau der Geräte durch den Mieter erreicht worden sei. Der Mieter habe bereits deswegen die Installation zu dulden.

Rauchmelderpflicht

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht des Mieters auch aus § 555b Nr. 6 BGB. So muss er den Vermieter die Rauchmelder anbringen lassen, wenn der Einbau landesgesetzlich in der jeweiligen Bauordnung vorgeschrieben ist. Für Nordrhein-Westfalen ist in § 49 BauO NRW geregelt, dass jede Wohnung seit dem 01.04.2013 mit Rauchmeldern ausgestattet sein muss. Danach sind Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtwege dienen, jeweils mit einem Gerät zu bestücken. Für Bestandsbauten muss dies in einer Übergangsfrist bis zum 01.01.2107 geschehen. Durch diese Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern durch den Eigentümer ergibt sich somit auch eine Duldungspflicht für den Mieter.

Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Das Urteil gewährt dem Vermieter die Möglichkeit, durch Auswahl und Wartung geeigneter Geräte sicherzustellen, dass in jeder Wohnung funktionstaugliche Rauchmelder vorhanden sind. Er muss sich nicht darauf verlassen, dass der Mieter diese Aufgabe zuverlässig wahrnimmt.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten diese Grundsätze allerdings nicht. Zwar kann die Gemeinschaft die Ausstattung von Rauchmeldern beschließen. Jedoch muss sie auch auf den Eigentümer Rücksicht nehmen, der solche Geräte bereits selbst eingebaut hat.


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