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Dem Eigentümer eines Unfallfahrzeugs steht kein Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung zu, wenn sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lediglich auf 2.100 Euro beschränkt.

Der BGH hatte in folgendem Fall zu urteilen: Zwischen zwei Autofahrern kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Unfallgeschädigte machte aufgrund dessen unter anderem einen merkantilen Minderwert ihres Fahrzeugs gegen die Unfallverursacherin geltend. Diese weigerte sich jedoch, eine signifikante Wertminderung des Fahrzeugs anzuerkennen. Um die Ausgleichspflicht der Unfallverursacherin festzustellen, erhob die Unfallgeschädigte Klage.

Merkantiler Minderwert durch einen Unfall

Bei einem merkantilen Minderwert handelt es sich um die Wertminderung eines Fahrzeugs, die lediglich aufgrund der Eigenschaft als Unfallwagen entsteht. Es ist dabei unerheblich, ob das Auto wieder komplett und ordnungsgemäß instand gesetzt wurde. Eine Minderung des Verkaufswerts infolge des Verkehrsunfalls entsteht nämlich dadurch, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie Fahrzeuge. Dies ist darauf zurückzuführen, dass trotz fachgerechter Reparatur verborgene technische Mängel nicht auszuschließen seien und das Risiko höherer Schadenanfälligkeit bestehe. Die dadurch entstehende Wertdifferenz stellt grundsätzlich einen zu ersetzenden Sachschaden dar.

Kein merkantiler Minderwert bei alten Fahrzeugen

Sowohl das Amtsgericht Rendsburg als auch das Landgericht Kiel wiesen die Klage ab und sprachen der Unfallgeschädigten keinen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung zu. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelte es sich um einen 16 Jahre alten Mercedes 200 D mit einer Laufleistung von 164.000 km. Dessen Wiederbeschaffungswert habe daher trotz  des guten Pflegezustands des Autos nur 2.100 Euro betragen. Einen merkantilen Minderwert habe die Unfallgeschädigte somit nicht geltend machen können. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte die Klägerin Revision ein.

BGH verneint unfallbedingte Wertminderung

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 357/03) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Revision ab. Das Auto weise keinen merkantilen Minderwert auf. Grundsätzlich könne zwar jedes Auto einen unfallbedingten Minderwert aufweisen. Ab einem gewissen Alter und einer bestimmten Laufleistung scheide jedoch ein solcher aus. Ab welchem Alter bzw. welcher Laufleistung dies der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Jedoch wirke sich ein Unfallschaden jedenfalls bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von nur 2.100 Euro nicht mehr wertmindernd aus, sodass ein merkantiler Minderwert zu verneinen sei.

Merkantiler Minderwert als Schadensposition

Der Merkantile Minderwert kann bei Unfall auch als ein Schaden geltend gemacht und vom Unfallgegner ausgeglichen werden. Allerdings ist ein merkantiler Minderwert nur dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug nicht zu alt ist oder keine sehr lange Laufleistung hat, sodass sich die Unfalleigenschaft auch auf den Marktwert des Autos auswirken kann.

Im Einzelfall muss also immer entschieden werden, ob es Sinn macht, den Anspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts geltend zu machen. In dieser Frage, ist es sinnvoll, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, um die Erfolgschancen des Anspruchs einzuschätzen. Wenn auch Sie in einen Unfall verwickelt worden sind, dann kontaktieren Sie uns diesbezüglich und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


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