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Ein Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden, sowie sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausschließt, ist unwirksam.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall (AZ: VIII ZR 26/14), erwarb der Kläger vom Beklagten über einen Gebrauchtwagenhändler ein gebrauchtes Auto. Der Kaufvertrag, der vom Händler gestellt wurde, enthielt dabei einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss:

„[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel […]“.

Auf der Rückseite des Vertrags war folgende Klausel unter „Gewährleistung“ zu lesen:

„Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel […].“

Nachdem das gekaufte Fahrzeug einen Motorschaden erlitten hatte, verlangte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises.

Zwar konnte eine arglistige Täuschung des Gebrauchtwagenverkäufers nicht festgestellt werden, der formularmäßige Gewährleistungsausschluss durch die AGB war jedoch gemäß § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam.

Wann liegen AGB vor?

AGB sind ein häufig eingesetztes Mittel bei Vertragsabschlüssen, um den Geschäftsverkehr zu rationalisieren und zu standardisieren. Sie liegen dann vor, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die von einer Partei für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt und von ihr zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch – u. a. zum Schutz des Verbrauchers – bestimmten Einschränkungen, nämlich den aus §§ 305 ff. BGB.

Unangemessene Benachteiligung durch AGB

Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte die AGB zwar nicht selbst verwendet, die vorformulierten Vertragsbedingungen wurden jedoch von dem von ihm beauftragten Gebrauchtwagenhändler gestellt, was laut BGH ausreichend für eine Zurechnung ist.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass eine so umfassende Freistellung in den AGB, nach der die Haftung des Verkäufers für Schäden auch im Falle eines groben Verschuldens ausgeschlossen ist, unwirksam ist. Ein solcher – quasi vollständiger – Gewährleistungsauschluss würde den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die gilt auch dann, wenn dieser kein Verbraucher ist.

Ergänzend stellt der BGH fest, dass der zur Absicherung verwendete Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“, nichts der Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ändert. Derartige salvatorische Klauseln sind vielmehr ihrerseits unwirksam, da sie zu unpräzise sind und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Im Ergebnis gab der BGH der Revision statt und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Wirksamkeit von AGB stets prüfen

Zwar wird man beim Kauf eines Autos häufig mit AGB und einem Gewährleistungsausschluss durch den Verkäufer konfrontiert, jedoch ist nicht immer garantiert, dass die verwendeten Vertragsbedingungen auch wirksam sind.

Der Verbraucher ist in der Regel sehr gut durch die Verbraucherschutzregelungen des BGB geschützt.

Bei später auftretenden Mängeln und Schäden sollte man sich daher nicht voreilig durch einen Haftungsausschluss des Verkäufers entmutigen lassen. Es lohnt sich in einem solchen Fall immer, die AGB durch einen Anwalt auf ihre Wirksamkeit prüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.


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