Ein Unfallgeschädigter muss das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten möglichst schnell und zeitnah an die eintrittspflichtige Versicherung weiterleiten.
In einem Streit, der von dem Landgericht Saarbrücken ausgetragen wurde, ging es um eine Autofahrerin, die einen Unfall erlitten hatte und sich mit der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung um die restlichen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall stritt. Unstreitig war dabei die Einstandspflicht der Versicherung. Nach dem Unfall hatte die Autofahrerin ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Autos anfertigen lassen, das Reparaturkosten von 8.504 Euro, eine Wertminderung von 400 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 11.900 Euro und einen Restwert von 4.400 Euro auswies. Das Gutachten war am 05.11.2013 bei ihr eingegangen.
Bereits am 13.11.2013 verkaufte die Geschädigte ihr Fahrzeug zu dem ermittelten Restwert von 4.400 Euro. Einen Tag später übersendete sie der Kfz-Versicherung das Gutachten und forderte diese auf, den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zu erstatten. Am 19.11.2013 jedoch legte die Versicherung der Geschädigten ein Restwertangebot von 6.450 Euro vor und basierte darauf ihre Abrechnung, die sich dementsprechend für die Geschädigte verschlechterte. Daraufhin klagte die geschädigte Autofahrerin gegen die Versicherung auf volle Kostenerstattung.
Geschädigter darf selbst ermittelten Restwert zugrunde legen
Die Kfz-Versicherung führte an, dass die Klägerin durch die verspätete Übersendung des Gutachtens ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Hätte sie das Gutachten vorher übersandt, dann hätte sie das Auto für 6.450 Euro verkaufen können und dadurch den Schaden mindern können. Das habe sie allerdings nicht getan, weshalb sie sich trotzdem auf das Restwertangebot der Versicherung verweisen lassen müsse.
Das LG Saarbrücken (Az. 13 S 26/15) sah die Sache etwas anders, gab der Klage statt und sprach der Klägerin den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch voll zu, indem es den Restwert aus dem Sachverständigengutachten in Höhe von nur 4.400 Euro ansetzte.
Keine Wartepflicht auf ein Restwertangebot
Nach Ansicht des Gerichts dürfe der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug grundsätzlich jederzeit veräußern, unabhängig davon, ob er ein Schadensgutachten eingeholt und dieses dem Schädiger bzw. der Versicherung vorgelegt habe. Dabei sei es ihm durchaus erlaubt, den ordnungsgemäß ermittelten und tatsächlich realisierten Restwert zugrunde legen.
Er dürfe der Versicherung den Nachweis eines günstigeren Restwertangebots aber nicht durch eine unangemessen verzögerte Weiterleitung des Gutachtens unmöglich machen, sondern dieses schnell und zeitnah weiterleiten, damit die Versicherung die Möglichkeit habe, eigene Restwertangebote vorzulegen. Das sei bei sieben Arbeitstagen jedoch nicht der Fall, da der Geschädigte das Recht habe, das Gutachten vor der Weiterleitung eingehend, auch mit anwaltlicher Hilfe, zu prüfen.
Es bleibe jedoch bei der bisher überwiegend herrschenden Rechtsprechung, dass der Geschädigte nicht das Restwertangebot der Versicherung abwarten müsse, sondern das beschädigte Fahrzeug auch direkt verkaufen könne. Dies sei zentraler Ausdruck der Eigentümerbefugnis des Geschädigten.
Bedeutung für die Praxis
Zum einen bestätigt das Gericht den bisherigen Grundsatz der Rechtsprechung, dass der Geschädigte das Restwertangebot der einstandspflichtigen Kfz-Versicherung abwarten muss. Allerdings macht das Gericht einschränkend klar, dass der Geschädigte die Pflicht habe, das Gutachten zügig an den Versicherer weiterzuleiten, damit dieser eigene Gebote einholen könne. Wie schnell die Weiterleitung dabei stattfinden muss, lässt das Gericht offen und wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein.
Für den Geschädigten bleibt es daher grundsätzlich dabei, dass er sein Fahrzeug zu einem ordnungsgemäß ermittelten Restwert verkaufen kann, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt kein höheres Gebot konkret bekannt ist.
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