+ 49 (0) 221 720 038 1 info@ebc-recht.de

Ein Gebrauchtwagenhändler hat grundsätzlich nicht die Pflicht, sich über die Reparaturhistorie eines zu verkaufenden Autos zu informieren, wenn dazu keine Veranlassung besteht.

Die Käuferin kaufte im Jahr 2007 einen gebrauchten Audi A8 Quattro mit rund 124. 000 km Laufleistung. Im Kaufvertrag war angegeben, dass das Auto frei von Mängeln und Unfallschäden sei. In Wirklichkeit war der Wagen zwei Mal am Heck repariert worden. Den ersten Schaden hatte noch der Vorbesitzer reparieren lassen. Der Händler behauptete, davon nichts gewusst zu haben. Den zweiten Schaden hatte er allerdings selbst beseitigt.

Als die reparierten Unfallschäden nach dem Kauf entdeckt wurden, focht die Käuferin den Kaufvertrag an und verlangte die Rückabwicklung. Als Begründung führte sie an, dass der Verkäufer ins Blaue hinein zugesichert hatte, dass das Auto unfallfrei gewesen sei. Bezüglich der vom Verkäufer selbst vorgenommenen Reparatur wurde ihm sogar eine bewusste arglistige Täuschung vorgeworfen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das die Klage der Käuferin abgelehnt hatte, wendete sich die Käuferin mit ihrer Revision.

Keine Informationspflicht bei Bagatellschäden

Der BGH (Az. VIII ZR 183/12) wies die Revision allerdings zurück. Eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen der Vorschäden sei nicht zu erkennen. Daher habe die Käuferin keinen Anspruch darauf, den Kaufpreis gegen die Rückgabe des Wagens zurückzuverlangen.

Bezüglich des von ihm selbst reparierten Schadens hatte der Verkäufer keine Pflicht, die Verkäuferin darüber aufzuklären. Schließlich handle es sich dabei bloß um Lackierarbeiten im Wert von 880 €. Bei einem fünfeinhalb Jahre alten Wagen mit einer Laufleistung von 124.000 km sei dies lediglich als Bagatelle zu betrachten. Der Gebrauchtwagenhändler habe daher keine Pflicht, den Bagatellschaden bei Verkauf zu offenbaren.

Beschaffung einer Reparaturhistorie keine grundsätzliche Pflicht

Auch hinsichtlich der vom Vorbesitzer durchgeführten Reparatur sei dem Verkäufer keine arglistige Täuschung vorzuwerfen, da nicht bewiesen werden konnte, dass er von dem Schaden gewusst habe.

Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Verkäufer sei lediglich zu einer fachmännischen Sichtprüfung verpflichtet. Solange sich daraus keine Anhaltspunkte ergäben, bestehe auch für den Verkäufer keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene Reparaturhistorie des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen.

Bestehe eine solche Nachforschungspflicht nicht, so habe der Verkäufer auch genauso wenig die Pflicht, den Käufer über die Unterlassung weiterer Nachforschungen zu unterrichten.

Reparaturhistorie beim Autokauf abfragen

Da der Verkäufer nicht grundsätzlich und in jedem Fall die Pflicht hat, eine Reparaturhistorie zu beschaffen, kann nicht immer mit hundertprozentiger Sicherheit sichergestellt werden, dass der Wagen beim Gebrauchtwagenkauf unfallfrei ist. Daher sollte beim Kauf explizit nachgefragt werden, ob der Gebrauchtwagenhändler solche Nachforschungen angestellt hat. Hat er dies nicht, kann der Käufer ihn möglicherweise dazu bewegen, in der Datenbank des Herstellers nach erfolgten Reparaturen zu suchen, um die Unfallfreiheit zusichern zu können.

Wenn Sie nach einem Gebrauchtwagenkauf einen oder mehrere Schäden oder erfolgte Reparaturen festgestellt haben, kann dies einen Anfechtungs- oder Rücktrittsgrund des Kaufvertrags darstellen. Vereinbaren Sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerne einen Termin bei uns und wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung zur Seite.


Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Automobilrechts.


Weitere Infos finden Sie auf unserer Hauptseite zum Automobilrecht