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Ein Autokäufer kann die Kosten für das gerichtliche Beweisverfahren nicht vom Verkäufer verlangen, wenn er ihm nicht die Gelegenheit gibt, die Mängel selber zu begutachten und eine Nachbesserung durchzuführen.

Der Kläger erwarb im Januar 2014 vom beklagten Autohaus einen gebrauchten VW-Passat für 6.750 €. Nachdem der Käufer einen Defekt am Turbolader des Kfz entdeckt und diesen beim Verkäufer gerügt hatte, ersetzte der Verkäufer den mangelhaften Turbolader. Drei Monate später rügte der Kfz-Käufer einen weiteren Mangel und forderte den Beklagten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.500 € auf.

Dabei hatte er bereits einen Teil des Reparaturkostenbetrags abgezogen, den eine Garantieversicherung zu übernehmen bereit war. Der Verkäufer lehnt die Zahlung ab, erklärte sich dafür allerdings bereit, die Mängel selbst in Augenschein zu nehmen und die notwendigen Reparaturen im Rahmen einer Nachbesserung selbst durchzuführen.

Der Kläger lehnt dies ab und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um die Mängel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen feststellen zu lassen. Der eingeschaltete Prüfer ermittelte im Rahmen des Beweisverfahrens einen defekten Ölpumpenantrieb. Dieser wurde daraufhin auch umgehend kostenfrei von der Beklagten repariert. Auch die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung aufgrund einer vom Kläger eingeleiteten Feststellungsklage akzeptierte die Beklagte ohne Widerspruch. In der Folgezeit stritten die beiden Parteien darüber, wer die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der gerichtlichen Feststellungsklage zu tragen hat.

Verkäufer hätte Nachbesserung auch ohne Gerichtsverfahren vorgenommen

Das OLG Hamm (Az. 28 W 41/15) entschied den Fall zugunsten der Beklagten. Der Kfz-Käufer habe die Kosten für das gerichtliche Beweisverfahren und die Feststellungsklage zu tragen, weil das Autohaus seine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren sofort anerkannt und dem Kläger keine Veranlassung zur Inanspruchnahme der Gerichte geboten habe. Der Kläger habe daher nicht davon ausgehen müssen, dass er seinen gewährleistungsrechtlichen Nachbesserungsanspruch nur im Wege der Klage geltend machen könne.

Die Beklagte habe vorher und auch während des selbstständigen Beweisverfahrens ihre Bereitschaft bekundet, die erhobenen Mängelrügen zu prüfen und mögliche Mängel nachzubessern. Mehr habe der Kläger nicht von ihr verlangen können, da er es unterlassen hatte, die Beklagte erneut zur Nachbesserung aufzufordern. Diese hätte deswegen auch nicht auf die unberechtigte Zahlungsaufforderung des Klägers reagieren müssen. Auch der Einwand, dass die Beklagte die Reparatur nur unter Einsatz von gebrauchten Ersatzteilen angeboten habe, habe keine Wirkung, da eine fachgerechte Reparatur von Gebrauchtwagen auch mit gebrauchten Ersatzteilen erfolgen könne.

Vorsicht vor übereilten Reaktionen

Ein Kfz-Käufer, der einen Mangel rügt, kann diesen nicht einfach direkt durch ein gerichtliches Verfahren geltend machen. Dies gilt auch, wenn an dem Fahrzeug nach einer Mängelrüge ein neuer Mangel festgestellt wird. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Auto selber zu untersuchen und den Mangel gegebenenfalls durch Nachbesserung zu beheben. Tut der Käufer dies nicht, muss er auch für die Kosten des Gerichtsverfahrens aufkommen.

Es ist daher ratsam, sich vor der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens an einen Rechtsanwalt zu wenden und diesen um eine Einschätzung der Rechtslage zu bitten. Ansonsten droht dem Kläger die Zahlung der Verfahrenskosten, selbst wenn sein Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist..


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