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Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass die Entziehung eines Fürherscheins nicht alleine auf das Tragen eines Hörgerätes gestützt werden kann (Az.: 3 L 4/16.NW).

Sachverhalt

Dem 85 jährigen Anstragsteller hatte die Stadt Ludwigshafen die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser sich geweigert hatte, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen. Das Gutachten hatte die zuständige Stelle angefordertet, weil der Betroffene ein Hörgerät trägt.

Dabei verlangte die Stadt nicht das Gutachten des behandelnden HNO Arztes – welches der Mann vorweisen konnte – sondern das eines  Arztes der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Da der Betroffene dies aber nicht innerhalb der von ihm aufgetragenden Frist einreichen konnte, entog die zuständige Stelle ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Begründung der Behörde

Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, der Antragsteller trage ein Hörgerät. Ausweislich des von ihm vorgelegten ohrenärztlichen Attestes liege ein Hörverlust von 56% des rechten und 100% des linken Hörvermögens vor. Deshalb bestünden an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen Bedenken, weshalb die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Folglich sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

VG: Fahrerlaubnisentziehung war offensichtlich rechtswidrig

Dem daraufhin eingelegten Eilantrag des Mannes hat das VG stattgegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des 85 jähigen sei offensichtlich rechtswidrig. Die Anordnung der Behörd, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Denn es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung komme eine Begutachtungsanordnung nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestünden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Selbst Gehörlosigkeit muss nicht zu fehlender Fahreignung führen

Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

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