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Verursacht ein Autofahrer einen Verkehrsunfall grob fahrlässig und verzögert seine Haftpflicht­versicherung die Schadensregulierung, obwohl die Einstandspflicht eindeutig ist, so kann dies die Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen.

Ein 39-jähriger Autofahrer war unverschuldet Beteiligter eines Autounfalls geworden. Dabei erlitt er schwere Verletzungen. Dazu gehörten ein Beckenbruch, ein Bruch des linken Unterarms und der linken Augenhöhle, ein Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung sowie ein Schleudertrauma zweiten Grades. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, deren Einstandspflicht unzweifelhaft feststand, zahlte dem Geschädigten außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 11.000 Euro. Die Höhe des Schmerzensgelds war dem verletzten Autofahrer jedoch zu niedrig, sodass er Klage erhob.

Das Landgericht gab ihm Recht und verurteilte die Haftpflichtversicherung zu einer Zahlung von weiteren 14.000 Euro. Damit stand dem Unfallgeschädigten ein Anspruch auf insgesamt 25.000 Euro Schmerzensgeld zu. Da ihm diese Summe ebenso wenig als angemessen erschien, ging der gegen das Urteil in Berufung.

Gericht berücksichtigte Unfallverletzungen und -folgen

Das OLG Saarbrücken (Az. 4 U 26/14) entschied zugunsten des Autofahrers und hob die vorangegangene Entscheidung auf. Das Gericht hob die Höhe des angemessenen Schmerzensgelds auf insgesamt 35.000 Euro und erhöhte damit den bisherigen Anspruch um weitere 10.000 Euro. In die Beurteilung seien nach Angaben des Gerichts mehrere Faktoren eingeflossen. Zum einen seien da die Unfallverletzungen. Zum anderen aber auch die Unfallfolgen. Diese hätten in einer leichten Bewegungseinschränkung in der Rotation, in einer leichten Verhärtung der Muskulatur infolge des Beckenbruchs sowie in einer geringen Einschränkung der Umwendbewegung des Unterarms nach außen gelegen. Berücksichtigt wurden zudem die circa 16 cm lange, reizlose Narbe am Unterarm und die längere depressive Reaktion. Darüber hinaus befand sich der Unfallgeschädigte 21 Tage in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Anschließend musste er sich zwei Monate einer teilstationären Reha-Maßnahme unterziehen. Weitere ambulante krankengymnastische Behandlungen folgten. Die Unfallfolgen hätten die tägliche Lebensqualität des Unfallgeschädigten merklich beeinträchtigt, so das Oberlandesgericht.

Schmerzensgelderhöhung wegen grober Fahrlässigkeit sowie verzögerter Schadensregulierung

Die endgültige Höhe des Schmerzensgelds begründe sich jedoch auch in zwei weiteren Gesichtspunkten. Zum einen habe der Unfallverursacher den Unfall grob fahrlässig verursacht. Zum anderen habe sich das Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausgewirkt. Dadurch, dass sich die Versicherung einem erkennbar begründeten Schmerzensgeldanspruch ohne schutzwürdige Interessen widersetzt habe, sei der Unfallgeschädigte zusätzlich belastet worden. Dies müsse sich schmerzensgelderhöhend auswirken.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen. Zusätzlich hat das Schmerzensgeld auch eine Sühnefunktion.

Wie das Urteil zeigt, kann sich das zugestandene Schmerzensgeld erhöhen, wenn der Unfall grob fahrlässig verursacht worden ist und die Haftpflichtversicherung die Auszahlung verzögert. In diesem Fall haben Sie als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf ein höheres Schmerzensgeld. Wir können Ihnen dabei helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen und dafür sorgen, dass Sie für die Folgen eines Unfalls angemessen entschädigt werden. Vereinbaren Sie dazu am besten direkt einen Termin, sodass wir Sie umfassend beraten können.


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