Begründet eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer am gekauften PKW einen Diebstahlsverdacht, hat der Käufer des PKWs das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Das entschied das OLG Hamm in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil.
Der Gebrauchtwagenmarkt ist schon seit jeher eine stetig sprudelnde Quelle rechtlicher Auseinandersetzungen. Das Erstellen von Checklisten kann den potentiellen Käufern von Gebrauchtwagen helfen solche Querelen von vorneherein zu vermeiden. Doch selbst eine gute Vorbereitung kann nicht verhindern, Opfer von zwielichtigen Gebrauchtwagenhändlern zu werden. Ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm gibt Käufern jedoch Anlass zum Aufatmen (Urt. v. 09.04.2015, Az. 28 U 207/13).
Der Gebrauchtwagenkauf
Ein in Minsk (Weißrussland) lebender Mann erwarb 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von einem Autohändler aus Augustdorf (Nordrhein-Westfalen). Bei der Einreise nach Polen stellten die dortigen Behörden fest, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des Toyotas nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl und beschlagnahmten das Fahrzeug, um es dem früheren Eigentümer auszuhändigen
Den Eigentümer –eine spanische Autovermietung- konnten die Behörden schnell ausfindig machen. Der Toyota war dort im Jahr 2007 gestohlen worden, wurde dann offenbar nach Polen verbracht, gelangte danach über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen Familie, wurde innerhalb der Familie vererbt und von einem Familienmitglied dann im April 2011 an den Autohändler aus Augustdorf veräußert. Dieser verkaufte das Fahrzeug im Mai 2011 dann an den Weißrussen.
Nach der Beschlagnahme des Wagens durch die polnischen Behörden erklärte der weißrussische Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den von dem Autohändler den Kaufpreis zurück. Dieser weigerte sich jedoch, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Er habe jedenfalls ganz normal Eigentum an dem PKW erworben und dieses dann beim Verkauf vertragsgemäß auf den Weißrussen übertragen. Ein Rücktrittsgrund liege nicht vor.
Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm folgte dem nicht. Das Fahrzeug weise durch die veränderte FIN nicht nur einen Sachmangel, sondern insbesondere einen Rechtsmangel auf, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet. Diese diene schließlich dazu, dem ursprünglichen Eigentümer wieder Besitz an seinem PKW zu verschaffen und stellt mithin für den Käufer einen endgültigen Besitzverlust dar.
Der Gebrauchtwagenmarkt
Das Urteil des OLG Hamm zeigt wieder einmal wie hart der Gebrauchtwagenmarkt umkämpft ist und wie schnell potentielle Käufer ungewollt Partei einer rechtlichen Streitigkeit werden können. Dann ist guter Rat teuer. Bei frühzeitiger Einschaltung eines Anwalts können solche Auseinandersetzung vermieden werden und das Fahrerlebnis im neuen Auto kann in vollen Zügen genossen werden.