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Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden.

Der BGH (Az. VIII ZR 77/15) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Verbraucherin Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der Lieferung mangelhafter Ware hat. In dem Fall ging es um eine Verbraucherin, die am 17.12.2011 eine Couch nach Hause geliefert bekam. Am 29.11.2012 bemerkte die Käuferin gelbliche Verfärbungen, Beulen und Falten an der Couch. Daraufhin forderte sie von der Beklagten deren Beseitigung. Nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückzahlung des Kaufpreises am 21.12.2012. Da die Rückzahlung nicht erfolgte, ging die Verbraucherin vor Gericht.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf, wie es auch bei einem Autokauf der Fall sein kann, muss der Verbraucher gem. § 476 BGB nach sechs Monaten nach dem Kauf darlegen und beweisen, dass die behaupteten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorliegen. Im vom BGH entschiedenen Fall gelang dies der Klägerin nicht. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige konnte die von ihr gerügten Mängel nicht bestätigen. Dafür stellte das Gutachten eine übermäßige Empfindlichkeit des Leders gegenüber einer Beanspruchung mit nassen Medien fest (fehlende Reibechtheit). Das Amtsgericht lehnte folgerichtig die Klage ab.

Daraufhin ging die Verbraucherin in Berufung. Im Zuge dessen forderte sie am 15. Oktober 2014 auch wegen des Mangels, den der Sachverständige festgestellt hatte, Nacherfüllung. Später dann auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen dieses Mangels. Jedoch wies auch das Landgericht die Berufung der Klägerin zurück, die daraufhin in die Revision beim BGH ging.

Jeder Mangel ist separat zu betrachten

Der BGH wies den zuerst erklärten Rücktritt der Käuferin vom 21.12.2012 zurück mit der Begründung, dass der erste Rücktritt und die darauf gerichtete Klage sich nur auf den ersten Mangel bezogen hätte, der allerdings nicht festgestellt werden konnte.

Auf den zweiten in Betracht kommenden Mangel, nämlich die fehlende Reibechtheit, könnten sich der Rücktritt und die Klage nicht stützen, da hinsichtlich dieses Mangels dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden war. Diese ist allerdings notwendig.

Da der Mangel der fehlenden Reibechtheit aber erst nach Erklärung des ersten Rücktritts festgestellt wurde, kann sich der erste Rücktritt auch nicht auf diesen Mangel beziehen. Es genügt also nicht, dass der Verbraucher zunächst irgendeinen Mangel behauptet und dann zurücktritt. Vielmehr sind bei jedem Nacherfüllungsverlangen und dann auch bei jedem Rücktritt die Voraussetzungen neu zu prüfen.

Rücktritt wegen fehlender Reibechtheit verjährt

Bezüglich des Mangels der fehlenden Reibechtheit hat die Käuferin den Rücktritt erst am 15.10.2014 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gewährleistungsansprüche allerdings schon erloschen. Diese Ansprüche verjähren nämlich bereits zwei Jahre nach Übergabe der Ware. Da die Couch bereits am 17.12.2011 geliefert worden war, waren die Gewährleistungsansprüche also bereits mit Ablauf des 17.12.2013 verjährt.

Die Verjährungsfrist wurde auch nicht gehemmt, so wie die Klägerin behauptete. Diese stützte sich nämlich auf §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 213 BGB, die besagen, dass Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem eigentlichen Anspruch oder an seiner Seite gegeben sind, auch mit einer Klageerhebung vor Gericht gehemmt werden können.

Dagegen wandte der BGH allerdings ein, dass maßgebend dafür der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand sei, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Die ursprüngliche Klage war aber auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache gerichtet und habe deshalb offensichtlich nicht den Anspruch auf Nacherfüllung wegen der fehlenden Reibechtheit zum Streitgegenstand. Dieser sei vielmehr lediglich als Vorfrage für die Wirksamkeit des Rücktritts von Bedeutung.

Da die Klägerin hier zunächst Ansprüche wegen der behaupteten Mängel (Verfärbung, Beulen und Falten) geltend gemacht hat, war auch nur die Verjährung dieser Ansprüche gehemmt. Die Hemmung der Verjährung griff aber nicht für Ansprüche wegen anderer Mängel.

Fazit für den Autokauf

Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf andere (Verbrauchsgüter)Käufe, wie den Autokauf übertragen. Möchte der Käufer wegen eines Mangels am Auto zurücktreten, muss er den den Anspruch begründenden Mangel konkret benennen. Er muss dem Verkäufer nämlich immer auch die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Tut er dies nicht, kann er damit Gefahr laufen, dass seine Ansprüche verjähren. Die Verjährung wird auch nicht dadurch gehemmt, dass der Käufer irgendeinen Mangel rügt oder deswegen Klage einreicht. Auch hier ist es deswegen wichtig, dass ein konkreter Mangel genannt wird.

Für die Prüfung von Mängelgewährleistungsrechten sind beim Verbrauchsgüterkauf daher drei Daten von wichtiger Bedeutung:

  1. Datum der Übergabe des Autos an den Verbraucher.
  2. Sechs Monate nach der Übergabe der Ware an den Verbraucher (dann endet nämlich die für den Käufer günstige Beweislastumkehr).
  3. Zwei Jahre nach Übergabe der Ware an den Verbraucher (dann sind die Ansprüche verjährt).

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