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Bei der Abrechnung von Unfallschäden gegenüber der Kfz-Kaskoversicherung kann der Versicherungsnehmer auch die Aufwendungen ersetzt verlangen, die bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen würden.

In dem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde (IV ZR 426/14), hatte der Kläger nach einem Unfall mit seinem Mercedes sein Auto nicht reparieren lassen, sondern den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten von seinem Kaskoversicherer verlangt. Die besagten Kosten basierten dabei auf einem Gutachten, das anhand der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt einen Reparaturkostenaufwand von rund 9.400 € bezifferte.
Der beklagte Versicherer erstattete jedoch nur die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von rund 6.400 € auf Basis eines von ihm selbst eingeholten Gutachtens. Dieses Gutachten ging dabei von den Lohnkosten einer regional ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt aus. Der Versicherungsnehmer forderte daraufhin den Differenzbetrag von 3.000 € ein.

Vollständige und fachgerechte Reparatur im Einzelfall nur in Markenwerkstatt möglich

Streitpunkt in dem Fall war eine Klausel in den zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die Teil des Versicherungsvertrags zwischen den beiden Parteien geworden war. Dort hieß es in Ziffer A.2.7.1:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.“

Der Kaskoversicherer hatte damit argumentiert, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur auch in einer markenunabhängigen Fachwerkstatt möglich sei. Daher seien bei der Berechnung der erforderlichen Aufwendungskosten auch die dortigen Preise zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof hat dem widersprochen und deutlich gemacht, dass es für den Versicherungsnehmer im Einzelfall notwendig sein kann, eine markengebundene Fachwerkstatt aufzusuchen. Die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt können auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein.

Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Reparatur bei einer markengebundenen Fachwerkstatt

In seinem Urteil vom 11. November stellt das Gericht klar, dass der Versicherungsnehmer dann die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt heranziehen kann, wenn nur in dieser Werkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist. In der Regel soll dies aber auch erlaubt sein, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handelt oder der Versicherungsnehmer das Auto bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Allerdings hat der Versicherungsnehmer diese Voraussetzungen im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Versicherungsnehmer muss sich nicht auf „freie“ Werkstatt verweisen lassen

Wenn auch Sie mögliche Reparaturkosten bei Ihrer Kaskoversicherung geltend machen möchten, dann ist es nicht notwendig sich in jedem Fall an die Preise einer markenunabhängigen Kfz-Werkstatt zu halten. Im Einzelfall können Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen haben, die bei der entsprechenden Markenwerkstatt entstehen würden.
Um zu prüfen, ob Ihnen ein Anspruch auf Ersatz Reparaturkosten zusteht und um Ihre Erfolgsaussichten gegen die Versicherung einzuschätzen, ist es immer sinnvoll, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Wir helfen Ihnen dabei gerne und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.


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