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Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss sich in jedem Fall auf die Aussagen des Verkäufers verlassen können. Dieser hat insbesondere die Pflicht, den Käufer beim Verkaufsgespräch darüber aufzuklären, ob es sich um einen Unfallwagen handelt.

Bei einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt wurde, ging es um den Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Verkäufer verschwieg dabei, dass es sich bei dem Kfz um einen Unfallwagen handelte, der bereits in zwei Unfälle verwickelt war. Der Gebrauchtwagenverkäufer bestritt vor Gericht jedoch, dass der Käufer ihn nach diesen Informationen überhaupt ausdrücklich gefragt hatte.

Der Käufer wusste allerdings, dass ein Kotflügel und ein Stoßfänger unter Reparaturkosten von 2000 € ersetzt worden waren. Als nach ungefähr einem Jahr die Unfalleigenschaft des Autos festgestellt wurde, verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufs.

Verkäufer muss auf Unfall hinweisen

Das Gericht gab dem Käufer Recht und erkannte in dem Verhalten des Verkäufers eine arglistige Täuschung. Es handelte sich bei dem Auto um einen Unfallwagen, was dem Käufer gegenüber verschwiegen wurde. Dabei ging das OLG davon aus, dass der Käufer nach einem früheren Unfall gefragt hatte. Der Verkäufer habe jedoch den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Reparaturen um bloße Schönheitsreparaturen und Ausbesserungen handelte. Dieser müsse jedoch vielmehr auch schlichte Blechschäden aufklären.

Auf Nachfrage des Käufers

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, wie im entschiedenen Fall, auf Nachfrage, ob das Auto in einem Unfall verwickelt war, über Beschädigungen aufzuklären. Dies muss auch dann, wenn es sich in seinen Augen nur um Blechschäden ohne weiterreichende negative Folgen handelt. Dabei muss er dem Käufer mit der Bekanntgabe aller Informationen die Entscheidung überlassen, ob er den Wagen kaufen möchte. Es liege nicht im Ermessen des Verkäufers, der ausdrücklich um Auskunft gebeten worden sei, Schäden zu unterschlagen, weil sie unerheblich oder für den Käufer als nicht wesentlich angesehen würden.
Dafür muss er das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitteilen. Eine Bagatellisierung des Unfalls und der vorhandenen Schäden ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erlaubt.

Auskunftspflicht auch ohne Nachfrage

Darüber hinaus hat ein Gebrauchtwarenhändler die Pflicht, den Käufer über Unfallschäden ausführlich zu informieren, auch dann, wenn der Käufer nicht danach fragt. Wenn der Verkäufer von einem Unfall oder einem Schaden des Wagens weiß oder damit rechnet, dann muss er den Käufer darüber informieren, wenn es sich dabei nicht um Bagatellschäden handelt, die nicht dazu geeignet sind, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Andernfalls handle es sich um eine arglistige Täuschung.

Enge Grenzen bei Bagatellschäden

Die Definition eines Bagatellschadens bei Pkw ist sehr streng. Ein solch geringfügiger Schaden liegt nach höchster Rechtsprechung nur bei kleineren Lackschäden vor. Kein Bagatellschaden ist jedoch ein Blechschaden, unabhängig davon, ob er weitere nachteilige Folgen mit sich führt, wie groß der Reparaturaufwand war und ob der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Denn selbst bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens kann der Käufer von der Unfallfreiheit des Autos ausgehen. Bei Reparaturkosten von 2000 €, so das OLG Braunschweig, könne nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen werden.

Sicherheit für den Käufer

Das Urteil gibt dem Käufer eines Gebrauchtwagens die Sicherheit, dass das Auto, das er kauft, unfallfrei sein muss, wenn der Verkäufer keine anderweitigen Angaben macht. Soweit es sich nicht um geringfügige Bagatellschäden wie Lackschäden handelt, darf er davon ausgehen, dass das Fahrzeug keine weiteren Schäden aus einem Unfall davongetragen hat.

Auf der anderen Seite hat der Käufer auch die Gewissheit, dass der Verkäufer ansonsten eine arglistige Täuschung begehen würde, die dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gibt.

Deshalb ist jedem Käufer eines gebrauchten Autos, bei dem im Nachhinein ein früherer Unfallschaden festgestellt wird, zu raten, sich dagegen zu wehren und den Kaufvertrag mit Hilfe eines Rechtsanwalts anzufechten. Wir unterstützen sie gerne dabei und beraten sie über ihre Möglichkeiten.


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