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Machen Käufer hinreichend deutlich, dass sie die Beseitigung eines Mangels umgehend verlangen, bedarf es keiner näheren zeitlichen Bestimmung einer Frist.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 Euro. Die Küche wurde Mitte Januar 2009 im Haushalt der Klägerin eingebaut. Gleich nach dem Einbau monierten sie jedoch mehrere – von zwei Gutachten gestützte – gravierende Montagemängel und drängten auf unverzügliche Beseitigung. In einer späteren E-Mail wiederholten sie ihr Verlangen und setzten dem Verkäufer eine zweiwöchige Frist. Hierauf sagte der Verkäufer telefonisch zu, die Mängel zu beseitigen. Als zwei Monate nach dem ersten Nacherfüllungsverlangen aber noch immer nichts geschehen war, verlangten die Eheleute eine Rückabwicklung des Vertrags und Schadenersatz.

Die auf Rückabwicklung des Vertrages sowie Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hatte im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin es versäumt habe, der Beklagten vor dem am 31. März 2009 erklärten Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel zu setzen. Dabei hatte es eine Zeit von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

„Unverzüglich“ ist als Frist ausreichend

Der BGH (Az. VIII ZR 49/15) hat in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Termins bedürfe es dabei nicht. Dies gelte erst recht dann, wenn – wie in diesem Fall – der Händler nach wiederholten Bitten um Mängelbeseitigung selbst zugesagt habe, dass die Küche zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt werde.

Insbesondere die E-Mail sei für eine Fristsetzung ausreichend gewesen. Mit den auf fünf Seiten konkretisierten Mängeln der Einbauküche und der Bitte um „schnelle Behebung“ habe die Klägerin ihr Nachbesserungsverlangen deutlich gemacht. Denn mit einer derartigen Formulierung werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe. Trotz der gewählten höflichen Bezeichnung als „Bitte“ habe die Klägerin dabei auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen lassen, zumal der E-Mail bereits die mündliche Nachbesserungsaufforderung vorausgegangen war. Die nach Zugang dieser E-Mail bis zur Rücktrittserklärung verstrichene Zeit von sechs Wochen sei nach der insoweit nicht angegriffenen Beurteilung des Oberlandesgerichts zur Nachbesserung auch angemessen gewesen.

Rücktritt sogar ohne Fristsetzung möglich

Überdies spreche schließlich alles dafür, dass die Klägerin gemäß § 440 Satz 1 Var. 3 BGB sogar ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt war, weil die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar gewesen sei. Um dies zu beurteilen, seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen – insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei Übergabe einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz habe erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört sei. Das OLG habe auch insoweit den Tatsachenvortrag der Klägerin unzureichend gewürdigt und außer Acht gelassen, dass diese eine ungewöhnliche Häufung grober Montagemängel beanstandet hatte.

Der Senat hat nach alledem das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgericht zurückverwiesen, der insbesondere Beweis über die behaupteten Sachmängel zu erheben haben wird.

Kein genauer Endtermin zur Fristsetzung notwendig

Wenn auch Sie beispielsweise wegen eines Mangels vom Kauf eines Autos zurücktreten möchten, ist grundsätzlich zu beachten, dass dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung oder Nachlieferung einzuräumen ist. Bei der entsprechenden Fristsetzung ist es allerdings nicht notwendig einen bestimmten Endtermin oder Zeitraum anzugeben. Es reicht aus, wenn für den Verkäufer deutlich wird, dass er nur einen begrenzten Zeitraum zur Nacherfüllung hat. Bei Komplikationen in der Vertragsabwicklung und bei der Beurteilung von Mängeln ist es allerdings immer ratsam, sich vorher mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um dessen Einschätzung einzuholen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Beratungstermin.


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