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Der Betreiber einer Autowaschanlage hat die Pflicht, den Kunden darauf hinzuweisen, dass leicht zu bewegende Teile des Pkw gesondert zu sichern sind.

Das Amtsgericht Essen (Az. 1 C 756/15) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei der Benutzung einer Autowaschanlage die Tankklappe vom Wagen des Klägers abgerissen wurde. Dieser war zuvor mit seinem Auto in die Portalwaschanlage des Beklagten gefahren, um es dort reinigen zu lassen. Dazu verließ er das in der Waschanlage abgestellte Fahrzeug, um den Waschvorgang von außen in Gang zu setzen.

An der Bedienkonsole der Anlage befand sich auch die dazugehörige Betriebsanleitung. In dieser waren unter anderem folgende Passagen zu lesen:

„Fenster schließen, Dachaufbauten entfernen. Antenne einschieben oder abnehmen, Seitenspiegel anklappen“ und „bei Störungen Not-Aus betätigen und umgehend das Personal benachrichtigen“. Am Ende der Bedienungsanleitung befand sich noch ein kleingedruckter weiterer Zusatz „nur für Pkw mit serienmäßiger Ausstattung. Keine Haftung bei nicht Beachten der Bedienungsanleitung und bei Beschädigung durch lose Fahrzeugteile (z.B. Zierleisten)“.

Nach dem Einschalten des Waschvorgangs beobachtete der Kläger, wie sich die Tankklappe durch das Gebläse der Trocknungsanlage öffnete. Er versuchte während des laufenden Waschprogramms die Klappe zu schließen, was jedoch misslang. Zu diesem Zeitpunkt war die Tankklappe bereits mit Lamellen der Waschanlage verhakt und wurde aus der Halterung abgerissen. Der Autofahrer verlangte nun Schadensersatz vom Betreiber der Autowaschanlage.

Betreiber der Autowaschanlage ist Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen

Das angerufene Amtsgericht gab der Klage teilweise Recht. Der Kläger habe nach Überzeugung des Gerichts ausreichend dargelegt und bewiesen, dass der Schaden durch den Waschvorgang erfolgt sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten in den Luftströmen von Waschanlagengebläsen Luftgeschwindigkeiten von 80 bis ca. 120 km/h gemessen werden. Diese Strömungsgeschwindigkeiten könnten an einer Tankklappe von innen nach außen wirken und eine nicht verriegelte Tankklappe nach außen aufstellen.

Auf diese Gefahr hätte der Betreiber den Kläger aufmerksam machen müssen. Ihn treffe insoweit eine Hinweispflicht. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt. Nirgendwo sei ein Hinweis vorhanden gewesen, dass z.B. Tankklappen und ähnliche, leicht zu bewegende Teile des Pkw gesondert zu sichern seien.

Außerdem könne sich der Kläger nicht auf den in der Bedienungsanleitung angegebenen Haftungsausschluss berufen, nachdem eine Haftung bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und bei Beschädigung durch lose Fahrzeugteile ausgeschlossen sei. Dieser Hinweis sei nicht ausreichend gewesen, da er mit viel kleinerer Schrift und am Ende der Bedienungsanleitung aufgeführt gewesen sei. Insoweit bestehe der Schadensersatzanspruch des Klägers.

Mitverschulden des Klägers

Allerdings müsse sich dieser ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Zum einen habe er entgegen den Vorgaben der Betriebsanleitung nicht den dafür vorgesehenen Not-Aus betätigt, sondern sei vorschriftswidrig in die Waschanlage hinein gegangen. Zum anderen hatte der Kläger selbst positive Kenntnis davon, dass sich sein Tankdeckel sehr leicht öffnen lasse, was sich während der Verhandlung herausgestellt habe. Daher habe der Beklagte nur 50% des Schadens des Klägers zu ersetzen.

Autowaschanlagenbetreiber muss für Sicherheit sorgen

Das Urteil verdeutlicht, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für die Sicherheit in der Waschanlage und für das gefahrlose Reinigen der Fahrzeuge verantwortlich ist. Auf besondere Gefährdungspunkte hat er hinzuweisen. Allgemein gehaltene Hinweise reichen dazu allerdings nicht aus. Wenn Sie auch einen Schaden aufgrund eines Besuchs bei Ihrer Autowaschanlage an Ihrem Wagen erlitten haben, müssen Sie diesen nicht hinnehmen. Vereinbaren Sie am besten einen Termin bei uns, um eine anwaltliche Einschätzung Ihrer Rechte zu erhalten.


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