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Obwohl die Erbin eines verstorbenen Käufers keine Verwendung für ein gekauftes Wohnmobil hat und den Kauf auch nicht finanzieren kann, wird sie beim Rücktritt schadensersatzpflichtig.

Das OLG Hamm hat in einem Fall (28 U 159/14) entschieden, in dem der Ehemann der Beklagten ein neues Wohnmobil beim Kläger gekauft und gleichzeitig die Inzahlungnahme seines alten Wohnmobils vereinbart hatte. Auf der Fahrt mit seinem gebrauchten Wohnmobil zum Kläger wurde er in einen Unfall verwickelt. Wenige Tage später verstarb der Mann an seinen schweren Unfallverletzungen. Daneben führte der Unfall zum Totalschaden des Wohnmobils.

Die Ehefrau, der als Erbin die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag per Gesetz übertragen werden, bat den Verkäufer darum, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil sie keine Verwendung für das Wohnmobil hatte und den Kauf auch nicht finanzieren konnte.

Daraufhin trat der Kläger vom Vertrag zurück, verlangte aber unter Hinweis auf seine Verkaufsbedingungen einen 15-prozentigen Kaufpreisanteil (ca. 6000 EUR) als Schadensersatz.

Erben sind dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Ehefrau des Käufers nach dessen Tod als Erbin dazu verpflichtet ist, das gekaufte Wohnmobil abzunehmen und zu bezahlen. Der Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 BGB übernimmt der Erbe alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Dazu gehören auch die aus einem Kaufvertrag entstandene Abnahme- und Zahlungspflicht.

Da die Ehefrau das Wohnmobil nicht abgeholt und bezahlt hat und der Verkäufer daher vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, ist ihm ein Schaden entstanden.

Die pauschale Ansetzung eines Schadensersatzes in Höhe von 15 Prozent ist auch nicht unwirksam, dem Käufer bleibe nämlich grundsätzlich die Möglichkeit, einen geringeren Schaden oder den Nichteintritt des Schadens auf Seiten des Verkäufers nachzuweisen.

Diesen Nachweis habe die Beklagte jedoch nicht erbracht. Dagegen machte der Kläger geltend, dass sich der tatsächlich entstandene Schaden sogar auf über 12000 Euro belaufe.

Kein Anspruch auf Ersatzleistungen bei pauschaler Schadensberechnung

Keinen Anspruch hat der klagende Verkäufer hingege auf die Ersatzleistungen, die die Beklagte für das verunfallte Wohnmobil erhalten hat.

Die Inzahlungnahme des Wohnmobils hatte nur dazu dienen sollen, dem Käufer einen Teil des Kaufpreises durch die Übereignung des Gebrauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Inzahlungnahme des gebrauchten Wohnmobils geltend machen möchte, muss er den ihm entstandenen Schaden konkret berechnen. Dies hat der Kläger mit der von ihm geltend gemachten Schadenspauschale jedoch gerade nicht getan.

Abwägung im Erbfall

Im der traurigen Situation eines Erbfalls ist zu beachten, dass mit allen positiven Rechten auch Pflichten auf die Erben übergehen. Eine Ausschlagung von einzelnen Positionen ist dabei nicht möglich. Sollten die Erben bestimmte Pflichten nicht übernehmen wollen, so kann er das Erbe nach den Regeln des Erbrechts nur im Ganzen ausschlagen.

Im Einzelfall kann jedoch unklar sein, welche Pflichten der Erblasser übernommen hatte und welche davon die Erben wirklich betreffen. In diesen Fällen kann es hilfreich sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Hierfür stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.


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