Ab dem 17. August 2015 regelt eine neue EU-Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht in einem internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Ob Weltenbummler, Auslandsrentner oder Pflegetourist: Viele von Ihnen müssen spätestens jetzt ihre bereits aufgesetzten Testamente überprüfen. Aber auch wenn Sie darüber nachdenken, ein Testament zu erstellen, gibt es nun viele neue Änderungen zu beachten.
Um nicht den Überblick zu verlieren, ist es daher sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn für jeden Todesfall ab dem Stichtag greift die neue Erbrechtsverordnung der EU. Ab dann werden Gerichte der EU-Staaten nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn es zu einem Erbfall mit Auslandsbezug kommt.
Ein Auslandsbezug liegt in der Regel dann vor, wenn
- der Erblasser oder seine Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder
- der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes im Ausland lebte oder
- der Erblasser Vermögen im Ausland hatte.
In diesen Fällen also kann der Nachlass häufig nach einem anderen Recht als dem deutschen geregelt sein.
Bisher unterlag nach deutschem Recht die Erbfolge dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Gehörten Immobilien im Ausland zum Nachlass, konnte zusätzlich das Erbrecht des jeweiligen Landes ins Spiel kommen. In vielen anderen Ländern der EU war das bereits anders geregelt. Dort knüpfte das Erbrecht nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern richtete sich nach dem Ort, an dem sich der Erblasser gewöhnlich aufhielt. Für die Erben konnte dies schnell unübersichtlich werden. Dies ändert sich nun durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, spanisches Erbrecht.
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Der gewöhnliche Aufenthalt ist grundsätzlich der Ort, an dem jemand seinen sozialen, familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt hat. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn sich jemand länger als sechs Monate an einem Ort aufhält. Dies wird bei den meisten der gemeldete Wohnsitz sein. Wer jedoch beispielsweise in Deutschland eine Wohnung hat, die meiste Zeit des Jahres jedoch auf Mallorca verbringt, vererbt nach spanischem Recht. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle mehr.
Jedoch kann der gewöhnliche Aufenthaltsort bereits mit dem Umzug ins Ausland wechseln, wenn die Person plant dauerhaft oder zumindest für sechs Monate dorthin zu ziehen.
So müssen sich nun vor allem all jene um ihre bereits aufgesetzten Testamente kümmern, die sich in einem Nachbarland in einem Heim pflegen lassen. Denn ein längerfristiger Aufenthalt in einem Pflegeheim kann einen Wohnsitz und damit einen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen. Damit der Nachlass dem letzten Willen entsprechend erfolgen kann, muss auch hier das bestehende Testament mit Hilfe eines Rechtsanwalts überprüft werden, um größere Nachteile zu verhindern.
Rechtswahl
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Bei einer Testamentserrichtung sollte dies also immer auch beachtet werden.
Berliner Testament
Eine deutsche Spezialregelung des gemeinschaftlichen Testaments ist von der Verordnung besonders betroffen. Das Berliner Testament nämlich kann nach dem Recht mehrerer anderer Staaten ungültig sein, wenn jetzt nicht frühzeitig gehandelt wird. Dieses gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, ist nämlich in vielen Staaten wie zum Beispiel Frankreich, Italien und Spanien nicht anerkannt.
Ein deutsches Ehepaar, das in Deutschland ein Berliner Testament gemacht hat und dann nach Mallorca gezogen ist, hat daher ab morgen keine Garantie mehr, dass sein Nachlass auch seinen Wünschen entsprechend verteilt wird. Statt der individuellen Vorgaben gelten dann die spanischen, französischen oder italienischen Erbrechtsregelungen. Daher ist jedem zu raten, sobald wie möglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um möglichen späteren Komplikationen vorzubeugen.
Neue Gestaltungsmöglichkeiten
Allerdings birgt das neue Recht nicht nur Gefahren, sondern eröffnet auch Chancen. Je nach Land lassen sich im Testament oder im Erbvertrag auch Regelungen vereinbaren, die nach deutschem Erbrecht so nicht möglich sind.
Diese Möglichkeiten ergeben sich für viele. Schätzungen zufolge gibt es jährlich mehr als 450.000 Erbschaften innerhalb der Europäischen Union mit Auslandsbezug.
Erleichterung für die Erben
Neu durch die Verordnung eingeführt wird das Europäische Nachlasszeugnis, das den Nachweis der Erbenstellung im Ausland zukünftig erleichtern soll, indem es in allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden wird. Dieses ersetzt nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar.
Überlegungen zum eigenen Nachlass
Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.
Falls Sie noch kein Testament haben, überlegen Sie, wo Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Müssen Sie eventuell ein Testament aufsetzen, damit Ihr Nachlass Ihren Wünschen entsprechend an die Erben verteilt wird? Ist es in Ihrem Fall nötig, dafür eine oben beschriebene Rechtswahl zu treffen?
Falls Sie schon ein Testament haben, lassen Sie dieses überprüfen. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Die Änderung eines vor dem 17. August 2015 nach deutschen Vorschriften formgültig errichteten Testaments ist auch danach unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschen Formvorschriften möglich.
Nachlassfragen können sehr kompliziert sein
Wenn Sie beispielsweise unsicher sind, welcher Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die neue Verordnung für Sie ganz konkret bedeutet oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten.
Ihre Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer 0221 720 03 81 oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@ebc-recht.de. Wir beraten Sie gerne bundesweit zu allen Fragen des Erbrechts.