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Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Testament unwirksam ist, wenn die eigenhändige Niederschrift nicht zu entziffern ist.

Nachdem eine alte Dame verstorben war, ging es im Verfahren vor dem Nachlassgericht um die Wirsamkeit eines Erbscheins, der der Tochter der Verstorbenen als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden war. Eine weitere Beteiligte des Verfahrens, eine Pflegekraft, die beruflich und privat Kontakt zu der Verstorbenen gehabt hatte, reichte bei Gericht ein Schreiben ein, das die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod angefertigt haben sollte.

Die Pflegekraft gab an, dass dieses Schreiben sie als Alleinerbin einsetze und dass die Verstorbene ihr alles vermachen wollte. Das Nachlassgericht sah dieses Schreiben jedoch nicht als wirksames Testament an, wogegen die Pflegekraft Beschwerde beim OLG einreichte.

Voraussetzungen eines Testaments

Ein Testament zu verfassen ist grundsätzlich keine Pflicht. Es stellt lediglich den letzten Willen des Verstorbenen dar. Liegt ein Testament nicht vor, so regelt das deutsche Erbrecht „automatisch“ die Erbfolge.

Wichtige Voraussetzung für ein wirksames Testament ist, dass der Erblasser rechtlich in der Lage ist, es anzufertigen. Die Testierfähigkeit kann beispielsweise eingeschränkt sein, wenn der Erblasser bereits an Demenz erkrankt ist oder in sonstiger Weise geistig eingeschränkt ist.

Neben der Möglichkeit, das Testament beim Notar beurkunden zu lassen, ist auch denkbar, den letzten Willen handschriftlich selbst zu erstellen. Dabei muss erkennbar sein, dass es sich um das Testament des Verfassers handelt. Wichtig ist darüber hinaus, dass das Testament unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig unterschreiben wird.

Lesbarkeit des Testaments

Das OLG hat in dem von der Pflegekraft der Verstorbenen eingereichten Schreiben kein Testament erkannt. Trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer Testamente, sah sich das Gericht nicht in der Lage, das Schreiben soweit zu entziffern, dass der Inhalt eindeutig erkennbar gewesen wäre. Auch unter Zuhilfenahme eines externen Schriftsachverständigen durch das Nachlassgericht konnten nicht alle Wörter zweifelsfrei bestimmt werden, sodass zwar die Verstorbene als Verfasserin des Schreibens identifiziert werden konnte, aber weiterhin nicht klar war, was vermacht werden sollte.

Da die Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung voraussetze, dass der erklärte Wille eindeutig, in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehe, sei damit die Lesbarkeit der Niederschrift auch eine zwingende Formvoraussetzung.

Durch die Entscheidung des Gerichts konnte deswegen auch dahinstehen, ob die Erblasserin überhaupt testierfähig gewesen war und ob die Verfügung der Verstorbenen an die Pflegerin (einen Mitarbeiter des Heims, in dem die Erblasserin auch gewohnt hatte) nach dem Heimgesetz erlaubt war. Die Unleserlichkeit führt bereits dazu, dass kein formgültiges Testament vorliegt.

Ein Testament richtig verfassen

Bei dem Verfassen eines Testaments gibt es viele Vorrausetzungen, die es zu beachten gilt. Dabei können formelle, aber auch materielle Fehler zur Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung führen. Aus der Natur der Sache heraus ist es wichtig, diese Fehler zu vermeiden, da sie im Nachhinein zu unumkehrbaren Vermögensverfügungen führen können, die der Erblasser gar nicht vorgesehen hatte. Sprechen Sie daher immer mit einem Rechtsanwalt, wenn Sie ihren letzten Willen festhalten möchten. Wir beraten Sie dabei gerne und helfen Ihnen schnell und zuverlässig.


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