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Ordnet ein Polizeibeamter gegen den Willen des Betroffenen eine Blutprobenentnahme an, ohne sich vorher um einen richterlichen Beschluss zu bemühen, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot der Blutprobe.

Ein Autofahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle einem Drogenschnelltest unterzogen. Diesem hatte der Betroffene auch zugestimmt. Der Test fiel positiv aus, woraufhin der Polizeibeamte eine Blutprobenentnahme gegen den Willen des Autofahrers anordnete. Wegen angeblicher Gefahr in Verzug bemühte sich der Beamte nicht um eine richterliche Anordnung, obwohl ein richterlicher Eildienst an diesem Tage für die Zeit von 8:30 Uhr bis 21:00 Uhr eingerichtet war.

Der Polizeibeamte hat nicht dokumentiert, ob er einen Versuch unternommen hatte, den Bereitschaftsrichter zu erreichen. Vor Gericht hat er im Wesentlichen zu den entscheidenden Fragen bekundet, dass er sich nicht mehr an den Tathergang erinnern könne. Das erstinstanzliche Amtsgericht Zeitz ist davon ausgegangen, dass das Unterbleiben des Versuchs, eine richterliche Entscheidung einzuholen nicht frei von Willkür erfolgt sei. Dies führe zu einem Beweisverwertungsverbot der Blutprobe. Gegen diese Beschwerde richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Richtervorbehalt wurde bewusst und gezielt umgangen

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat, so das OLG Naumburg (Az.: 2 Ws 201/15) zu Recht angenommen, dass der Polizist willkürlich, bewusst und gezielt den Richtervorbehalt umgangen hat. Dafür spreche bereits, dass der Polizeibeamte keine schriftlichen Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Polizeibeamte hatte weiterhin – soweit er sich überhaupt noch erinnern konnte – nur einen Kollege im Innendienst benachrichtigt, sich dann aber nicht mehr weiter um die Sache gekümmert und die Blutprobe veranlasst. Dies reiche jedoch bei weitem nicht aus, um dem gesetzlich vorgeschriebenen Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des „Diensthabenden“ ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde den Richtervorbehalt sogar in besonders deutlicher Weise missachten. Der Richtervorbehalt setze aber gerade die ausdrückliche Anordnung zur Blutprobenentnahme voraus.

Umgehung des Richtervorbehalts führt zu Beweisverwertungsverbot der Blutprobe

Der Polizeibeamte habe die Anordnung gerade nicht abgewartet und damit seine Gleichgültigkeit darüber zum Ausdruck gebracht, ob der Richter überhaupt eine Blutentnahme anordnen würde. Dies führe schließlich zu einem Beweisverwertungsverbot der Blutprobenentnahme.

Die Blutentnahme stelle zwar einen minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar und es wäre auch sinnvoll, den Richtervorbehalt insoweit abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber ihn aber vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden seien, so das OLG abschließend.

Richterliche Anordnung zur Blutentnahme zwingend erforderlich

Das Urteil zeigt deutlich, dass ein Polizeibeamter eine Blutentnahme im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht selbstständig ohne die Einwilligung des Betroffenen anordnen darf. Er muss sich zuvor um einen richterlichen Beschluss bemühen. Tut er dies nicht, darf die Blutprobe vor Gericht nicht als Beweis verwendet werden.

Als Betroffener ist es wichtig, diese Information im Hinterkopf zu haben. Sollten Sie aufgrund von Drogeneinfluss im Straßenverkehr zu einer Geldbuße, einem Fahrverbot oder einer Geldstrafe verurteilt worden sein, kann die unzulässige Blutprobenentnahme ein guter Ansatzpunkt sein, um sich gegen die Sanktion zu wenden. Vereinbaren Sie einen Termin bei uns, damit wir mit Ihnen zusammen eine effektive Strategie entwickeln können, um Ihr Recht durchzusetzen.


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