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Mit dieser Frage beschäftigte sich unlängst das Landgericht Hannover (Az. 1 O 132/15) und entschied, dass der Auffahrende nicht in jedem Fall die Schuld an einem Unfall trägt. In dem vor dem LG Hannover verhandelten Fall klagte ein Haftpflichtversicherer gegen einen anderen Haftpflichtversicherer.

Auf Autobahn gestoppt

Beim klagenden Versicherer war ein Taxi haftpflichtversichert, welches in einen Auffahrunfall verwickelt war. Der versicherte Taxifahrer beförderte am Unfalltag einen britischen Fahrgast zum Flughafen nach Weeze. Während der Fahrt gerieten der Taxifahrer und sein Gast allerdings aufgrund von Verständigungsproblemen in einen heftigen Streit über das Fahrtziel.

Aufgrund des unklaren Fahrtzieles bremste der Taxifahrer ab und kam auf der rechten Fahrspur der Autobahn zum Stillstand. Dort soll er etwa zwei Minuten gestanden haben.

Dies führte dazu, dass ein bei der Beklagten versicherter LKW auf das stehende Taxi auffuhr. Der britische Fahrgast erlitt hierbei erhebliche Verletzungen, für die die Klägerin aufkommen musste. Mit ihrer Klage verlangt sie Erstattung dieser Zahlungen zu 40 Prozent. Dabei führt die Klägerin an, dass der Unfall für den Fahrer des LKW vermeidbar gewesen wäre, da er mit einer geringfügig erhöhten Ausganggeschwindigkeit gefahren sei (83 km/h statt 80 km/h) und darüber hinaus wegen einer Unaufmerksamkeit zu spät gebremst habe.

Auffahrunfall durch schwerwiegende Gefahrenquelle verursacht

Dem widersprach die 1. Zivilkammer des LG Hannover: Der Taxifahrer sei für die Unfallfolgen allein verantwortlich. Denn selbst wenn dem Fahrer des LKW Unaufmerksamkeit und eine verspätet Reaktion anzulasten wäre, würde dieses Verschulden hinter dem groben Pflichtverstoß des Taxifahrers zurücktreten. Auf der Autobahn ohne schwerwiegenden Grund zu stoppen, stelle einen eklatanten Verstoß gegen die StVO dar und ist als maßgebliche Schadensursache anzusehen.

Auffahrender nicht immer Schuld

Das vorliegende Urteil ist nicht das erste, das den Auffahrenden von einer Schuld freispricht. Zwar gilt der Merksatz, dass der Auffahrende in der Regel die Schuld trägt weiterhin, in Einzelfällen weichen die Gerichte hiervon jedoch durchaus ab. Sollten auch Sie in einen Auffahrunfall verwickelt sein, melden Sie sich für eine erste Einschätzung gerne an uns.


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