+ 49 (0) 221 720 038 1 info@ebc-recht.de

Der Bundesgerichtshof bestätige nun das Urteil gegen einen Amtsrichter der wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Aus Frust über die schludrige Aktenführung der Straßenverkehrsbehörde hatte der Mann in der Vergangenheit immer wieder Verkehrssünder freigesprochen.

Der ostdeutsche Amtsrichter hatte in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren mutmaßliche Verkehrssünder freigesprochen. Seine Freisprüche begründete er wiederholt damit, dass die Straßenverkehrsbehörde ihren Akten weder ein Messprotokoll, noch den Eichschein für das bei der Kontrolle verwendete Messgerät beigefügt habe. Dies begründe einen Verfahrensfehler, den die Behörde zu verantworten habe und der schließlich dazu führe, dass die Messergebnisse für das Bußgeldgericht nicht nachprüfbar seien. Die Messergebnisse waren damit als Beweisgrundlage für die Ordnungswidrigkeiten nicht brauchbar.

Aufhebung der Entscheidungen

Zwar hob das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen einige dieser Entscheidungen wegen der Amtsaufklärungspflicht des Gerichtes wieder auf, doch der Richter zeigte sich hier von unbeeindruckt. Vielmehr zog er auch im weiteren Verfahren die vermissen Unterlagen nicht bei und sprach die Betroffenen wiederum frei oder stelle das Bußgeldverfahren gänzlich ein.

Freispruch aufgrund eines nicht bestehenden Verkehrshindernisses

In einem Fall begründete er einen Freispruch durch Beschluss sogar mit einem tatsächlich nicht bestehenden Verkehrshindernis.
Damit ging der Mann eindeutig zu weit. Das Landesgericht (LG) Erfurt verurteilte den Mann im Einklang mit der BGH Rechtsprechung wegen Rechtsbeugung. Der Amtsrichter habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen. Und das nur, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren. Dabei sei er sich durchaus darüber im Klaren gewesen, wie elementar bedeutsam die Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei.

Revision beim BGH

Gegen diese Verurteilung lege der Richter beim BGH Revision an. Er sei zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt schuldunfähig gewesen und habe über darüber hinaus ohne Vorsatz gehandelt. Dem folgte der BGH nicht und verwarf die Revision als unbegründet.
Führt auch Sie eine Verkehrssünde zum Gang vor Gericht? Hoffen Sie nicht auf einen „verkehrssünderfreundlichen“ Richter, sondern wendeten Sie sich sofort vertrauensvoll einen Ihren Experten für Verkehrsrecht. Wir nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles vor!